160 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Förderung der gewerblichen und geistigen Ausbildung ihrer Mit—
glieder ins Leben zu rufen; o) Unterstützungskassen für Arbeitslose
und Invaliden oder Erwerbsgenossenschaften zum Nutzen ihrer
Mitglieder zu bilden, sind dieselben von allen die Versammlungs—
und Vereinsfreiheit beschränkenden Gesetzesvorschriften befreit. Auf
ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den von den Landes—
gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen Korporationsrechte zu ertheilen.“
Das war der hauptsächlichste Inhalt des sozialdemokratischen
Antrages.
Der Antrag des Dr. Lieber enthielt die ins einzelne gehende
Ausführung des in der Session 1884 und 1885 von den Abge—
ordneten von Kropatscheck, von Schorlemer und Dr. Lieber
gestellten, die Arbeit an Sonn- und Festtagen, die Kinder- und
Frauenarbeit und die Arbeitszeit in Fabriken überhaupt betreffenden
Antrages. Der Artikel I betraf das Verbot beziehungsweise die
Regelung der Sonntagsarbeit. Zu diesem Zwecke sollte hinter dem
ersten Absatz des 8 105 der Gewerbeordnung eingeschaltet werden
folgender 8 105a. Dieser Paragraph war gleichlautend mit dem
8 105a des Gesetzentwurfes, den die X. Kommission des Reichs—
tages ausgearbeitet hatte. Dieser Kommission waren die in der
1. Session der VI. Legislaturperiode 1884/85 eingebrachten sozial—
politischen Anträge nach Abschluß der großen, über sie am 14., 15.
und 16. Januar 1885 geführten Verhandlungen überwiesen worden.
Der betreffende 8 1054 jenes Gesetzentwurfes ist hier wörtlich an—
gesührt auf S. 110.
Der Artikel II des Antrages beschäftigte sich in den neuen
88 134a und 134b mit der Arbeitszeit. Demgemäß sollte hinter
8 134 der Gewerbeordnung eingeschaltet werden 8 1344. „Die
Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr
als elf Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und
Festtagen nicht mehr als zehn Stunden betragen.“
„Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 51/3 Uhr
Morgens und 81/, Uhr Abends gelegt werden.“
„Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrikation als Hülfs—
arbeiten vor- oder nachgehen müssen und von Arbeitern oder
unverheiratheten Arbeiterinnen über sechzehn Jahren verrichtet
werden, fallen unter diese Bestimmungen nicht.“
„Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage
regelmäßige Pausen gewährt werden. Die Hauptpause muß