2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 161
it⸗ Mittags sein und eine Stunde mindestens betragen. Arbeitern,
se welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen lassen,
er müssen außerhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter
⸗ geheizte Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt
uf werden.“
s⸗ „Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten,
der Ortsbehörde schriftlich anzuzeigen und in den Fabrikräumen
en an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlicher Schrift öffent—
lich bekannt zu geben.“
de 8 134b: „Durch Beschluß des Bundesraths kann für
E gesundheitsschädliche und solche Gewerbe, bei denen die Art
er des Betriebes Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine täg—
nd liche elfstündige Arbeitszeit gefährden würde, die Dauer der regel—
en mäßigen Abeitszeit herabgesetzt werden.“
die „Durch Beschluß des Bundesrathes kann für Fabriken, welche
em mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden oder welche
en sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und
em Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb
s⸗ eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer
er nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres—
al⸗ zeiten beschränkt ist, die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
3 verlängert werden.“
en. „Für dieselben Fabriken können durch Beschluß des Bundes—
imn⸗ raths Ausnahmen von der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit
nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die wöchent—
len liche Arbeitszeit die Summe der für den bestimmten Betrieb
ter festgesetzten täglichen Arbeitsstunden nicht überschreiten.“
die „Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestim—
hr mungen sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. Sie sind
nd außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.“
Der Artikel III des Antrages enthielt die Bestimmungen über
lhr die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Arbeitern und Ar—
beiterinnen. Zu diesem Zwecke sollten die 88 135, 136 und 1394
s8⸗ der Gewerbeordnung wesentlich geändert werden.
der In dieser Beziehung lautete der Antrag wie folgt: 8 135.
tet „Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
beschäftigt werden.“
ge „Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen
uß in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.“
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