Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 161 
it⸗ Mittags sein und eine Stunde mindestens betragen. Arbeitern, 
se welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen lassen, 
er müssen außerhalb der Arbeitsräume angemessene, im Winter 
⸗ geheizte Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt 
uf werden.“ 
s⸗ „Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten, 
der Ortsbehörde schriftlich anzuzeigen und in den Fabrikräumen 
en an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlicher Schrift öffent— 
lich bekannt zu geben.“ 
de 8 134b: „Durch Beschluß des Bundesraths kann für 
E gesundheitsschädliche und solche Gewerbe, bei denen die Art 
er des Betriebes Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine täg— 
nd liche elfstündige Arbeitszeit gefährden würde, die Dauer der regel— 
en mäßigen Abeitszeit herabgesetzt werden.“ 
die „Durch Beschluß des Bundesrathes kann für Fabriken, welche 
em mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden oder welche 
en sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und 
em Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb 
s⸗ eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer 
er nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres— 
al⸗ zeiten beschränkt ist, die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit 
3 verlängert werden.“ 
en. „Für dieselben Fabriken können durch Beschluß des Bundes— 
imn⸗ raths Ausnahmen von der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit 
nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die wöchent— 
len liche Arbeitszeit die Summe der für den bestimmten Betrieb 
ter festgesetzten täglichen Arbeitsstunden nicht überschreiten.“ 
die „Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestim— 
hr mungen sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. Sie sind 
nd außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.“ 
Der Artikel III des Antrages enthielt die Bestimmungen über 
lhr die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Arbeitern und Ar— 
beiterinnen. Zu diesem Zwecke sollten die 88 135, 136 und 1394 
s8⸗ der Gewerbeordnung wesentlich geändert werden. 
der In dieser Beziehung lautete der Antrag wie folgt: 8 135. 
tet „Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht 
beschäftigt werden.“ 
ge „Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen 
uß in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.“ 
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