Full text: Dritter Band (3. Band)

162 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
„Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, 
dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der 
Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten 
Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplane einen regel— 
mäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden täglich genießen.“ 
8 136. „Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135) 
dürfen nicht vor 51/, Uhr Morgens beginnen und nicht über 
81/2 Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an 
jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Die Pausen 
müssen für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute zwischen 
vierzehn und sechzehn Jahren Mittags eine Stunde, sowie Vor— 
mittags und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens betragen.“ 
„Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine 
Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Auf— 
enthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in 
denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt 
werden.“ 
„An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem 
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden- 
Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen 
jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.“ 
8 136a „Die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Berg— 
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen 
Brüchen oder Gruben, Bauhöfen, Werften, in Hütten-, Walz— 
und Hammerwerken und Schleifereien, sowie in Räumen, in 
welchen giftige Stoffe verarbeitet werden, ist untersagt.“ 
„In Fabriken dürfen Arbeiterinnen an Sonn- und Fest— 
tagen, desgleichen in der Nachtzeit von 81/, Uhr Abends bis 
51/, Morgens nicht beschäftigt werden. 
„Verheirathete Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht 
länger als sechs Stunden täglich beschäftigt werden.“ 
„Wöchnerinnen dürfen in Fabriken vor und nach ihrer 
Niederkunft im ganzen acht Wochen lang nicht beschäftigt werden. 
Ihr Wiedereintritt in dieselben ist an den Nachweis geknüpft, daß 
wenigstens sechs Wochen seit ihrer Niederkunft verflossen sind.“ 
„Zur Reinigung im Gang befindlicher Motoren, Trans— 
missionen und Gefahren drohender Maschinen dürfen Arbeiterinnen 
nicht verwendet werden.“
	        
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