Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 169 
⸗ in dessen Kommission genommen hätten, sei für die Annahme der 
n weitgehenden sozialdemokratischen, auf die gedachte Organisation 
r gerichteten Anträge keine Aussicht vorhanden. Daher verzichtete 
n der Referent darauf, weiter auf diese Anträge einzugehen. Bei 
3 dieser Gelegenheit berührte er jedoch einen weiteren Punkt 
n noch besonders. Der Abgeordnete Hitze hatte ausgeführt, daß 
it man einen Theil der Befugnisse, die nach dem sozialdemokratischen 
n Antrage den Arbeitskammern, Arbeitsräthen u. s. w. zugewiesen 
; worden seien, in Zukunft an die Berufsgenossenschaften überweisen 
n könne. Dabei hatte er die Ansicht vertreten, daß die Berufs— 
r genossenschaften nicht nur als Grundlage für die verschiedenen Auf— 
gaben der Arbeiterversicherung, sondern auch als Grundlage für 
die Organisation der Großindustrie überhaupt dienen könnten. 
⸗ Diese Organisation sollte dann für weitere Aufgaben der Sozial— 
reform fruchtbar gemacht werden. Der Abgeordnete hatte den 
Berufsgenossenschaften überhaupt eine Reihe weiterer Aufgaben zu— 
weisen wollen, so die Feststellung von Mindestlöhnen behufs Ver— 
n hütung von Ueberproduktion, die Herabsetzung der Arbeitszeit unter 
— die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit, die Handhabung des 
d Arbeitsnachweises, die Ordnung des Lehrlingswesens in der Groß— 
u industrie, eine Mitwirkung bei Feststellung der Fabrikordnung, den 
r Erlaß von Anweisungen an die Arbeiter betreffend die Beachtung 
der Sicherheitsvorschriften, die Abgabe von Gutachten, die Vor— 
nahme statistischer Erhebungen z. B. über die Zahl der beschäftigten 
Arbeiter und über die Löhne. Die Absicht den Berufsgenossenschaften 
diese zum Theil in dem sozialdemokratischen Antrage enthaltenen 
Aufgaben zu stellen, war im Reichstage nicht auf Widerspruch 
gestoßen. Jencke hielt es daher für erforderlich, daß der Ausschuß 
des Centralverbandes die Gelegenheit ergreife, um sich gegen die 
h Zulässigkeit der Erweiterung der berufsgenossenschaftlichen Befugnisse 
auf die hier in Aussicht genommenen Gebiete mit Entschiedenheit 
i zu verwahren. Wenn durch Feststellung der Arbeitszeit und der 
Mindestlöhne, durch Mitwirkung bei dem Erlaß der Fabrikordnung 
und dergleichen mehr in die Befugnisse und Rechte der Arbeitgeber 
n eingegriffen werden solle, so sei es gleichgültig, ob dies durch die 
i Berufsgenossenschaft oder eine andere Instanz geschehe. Er, der 
Referent, wisse, daß man sich auf manchen Seiten mit der Hoffnung 
getragen habe, aus den Berufsgenossenschaften überhaupt in ge— 
wissem Sinne Wirthschaftskammern zu machen, die berufen sein
	        
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