2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 223
Diese Arbeiterschutzkonferenz hatte in internationaler Beziehung
praktische Ergebnisse nicht gehabt. Den Beweis dafür liefert
Belgien. Die Politiker dieses Landes haben es bis vor kurzem
noch nicht für erforderlich gehalten, für irgend eine Klasse von
Arbeitern schützende Maßregeln gesetzlich festzustellen. Auch die
andern betheiligten Länder änderten ihre Arbeiterschutzgesetz-—
gebung nicht. Diese ging in der Schweiz zwar weiter als in
Deutschland, wurde aber dort nicht durchgeführt. England war in
seinen schützenden Gesetzen für Arbeiterinnen Deutschland voraus,
gestattete aber die Beschäftigung von Kindern bereits vom
10. Lebensjahre ab. England erblickte in den Ergebnissen der
internationalen Konferenz keinen Anlaß, seine betreffende Gesetz—
gebung zu ändern. Frankreich war in seiner Arbeiterschutzgesetz—
gebung, besonders infolge eines umfassenden Systems von
Ausnahmen, hinter Deutschland zurückgeblieben. Erst viel später
setzte dort eine Bewegung wesentlich für die Feststellung eines
Normalarbeitstages ein, die zu Erfolgen auf dem Gebiete der
betreffenden Gesetzgebung führte. Nur in Deutschland waren
die Verbündeten Regierungen sofort bereit, zum mindesten
auf gewissen Gebieten die Beschlüsse der internationalen
Arbeiterschutzkoönferenz durch Gesetz in die Praxis über—
zuführen.
Die 5. Session der VII. Legislatur-Periode des Reichstages
war am 25. Januar 1890 geschlossen worden. Seine letzte That
war die Ablehnung des Gesetzentwurfes, betreffend die Abänderung
des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial—
demokratie vom 21. Oktober 1878, gewesen.
Die 1. Session der VIII. Legislatur-Periode wurde am 6. Mai
1890 von dem Kaiser eröffnet. In der Thronrede nahmen die auf
die Sozialpolitik bezüglichen Sätze einen breiten Raum ein.*)
Als dringlichste der dem neuen Reichstag gestellten Aufgaben
bezeichnete der Kaiser den weiteren Ausbau der Arbeiterschutzgesetz—
gebung. Die Ausstandsbewegungen des letzten Jahres hätten zur
Prüfung der Frage geführt, ob die Gesetzgebung den berechtigten
und erfüllbaren Wünschen der Arbeiter, bezüglich der Sonntagsruhe
*) Sten. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
VIII. Legisl.-Periode, 1. Session 1890/91, 1. Band, S. 1.