228 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Wer sich mit Beobachtung der öffentlichen Meinung beschäftige,
der werde zugeben müssen, daß sie häufig schwanke und nicht selten
von ganz unzureichenden Beweggründen ausgehe. Dies habe sich
z. B. recht deutlich während der Arbeiterbewegung des vergangenen
Jahres erwiesen. Man werde sich noch leicht vergegenwärtigen
können, daß beim Ausbruch dieser Bewegung die öffentliche Meinung
auf der Seite der Arbeiter stand, und daß sie verhältnißmäßig
kurze Zeit darauf mit großer Schwenkung sich gegen die Arbeiter
richtete. Diese Schwenkung war, wie in Deutschland, so auch in
England, dort mit außerordentlicher Entschiedenheit, hervorgetreten.
Nach solchen Erfahrungen vermöge er der Begründung nicht Recht
zu geben, wenn sie von der Annahme ausgehe, daß die öffentliche
Meinung dazu angethan sei solche dauernde, große, tief in das
nationale und wirthschaftliche Leben des Volkes eingreifende Gesetze
zu beeinflussen.
Von den sieben Artikeln des Gesetzentwurfes enthalte der erste
die den Titel VII der bestehenden Gewerbeordnung betreffenden
Aenderungen. Bisher habe sich dieser Titel nur auf die gewerb—
lichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter
— bezogen. Die neue Fassung erstrecke sich auch auf die Betriebs—
beamten, Werkmeister und Techniker. Der bestehende 8 105 Absatz 1
sei unverändert an die Spitze des Entwurfes gestellt. Damit sei
ausgesprochen, daß, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten
Beschränkungen, die Festsetzung des Verhältnisses zwischen selbst—
ständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern
Gegenstand der freien Uebereinkunft bleiben solle. Die in
dem 8 1 Absatz 1 und 2 der bestehenden Gewerbeordnung behan—
delte Sonntagsarbeit werde in dem Entwurfe durch die 88 105a bis
105h geregelt.
Der Referent erinnerte daran, daß der Centralverband bereits
am 6. Oktober 1885 beschlossen habe, jede lediglich der Vermehrung
der Produktion dienende Sonntagsarbeit für unzulässig zu erklären.
Dann habe er sich, mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der
Betriebsweise und die ständig wechselnden Anforderungen der Technik,
gegen die Feststellung der erforderlichen Ausnahmen durch allgemein
geltende gesetzliche Bestimmungen ausgesprochen. Der Entwurf
schließe durch den 8 105b Absatz 1 für Bergwerke, Salinen, Auf—
bereitungsanstalten, Brüche und Gruben, Hüttenwerke, Fabriken
und Werkstätten, für Zimmerplätze und andere Bauhöfe, für Werften