Full text: Dritter Band (3. Band)

228 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Wer sich mit Beobachtung der öffentlichen Meinung beschäftige, 
der werde zugeben müssen, daß sie häufig schwanke und nicht selten 
von ganz unzureichenden Beweggründen ausgehe. Dies habe sich 
z. B. recht deutlich während der Arbeiterbewegung des vergangenen 
Jahres erwiesen. Man werde sich noch leicht vergegenwärtigen 
können, daß beim Ausbruch dieser Bewegung die öffentliche Meinung 
auf der Seite der Arbeiter stand, und daß sie verhältnißmäßig 
kurze Zeit darauf mit großer Schwenkung sich gegen die Arbeiter 
richtete. Diese Schwenkung war, wie in Deutschland, so auch in 
England, dort mit außerordentlicher Entschiedenheit, hervorgetreten. 
Nach solchen Erfahrungen vermöge er der Begründung nicht Recht 
zu geben, wenn sie von der Annahme ausgehe, daß die öffentliche 
Meinung dazu angethan sei solche dauernde, große, tief in das 
nationale und wirthschaftliche Leben des Volkes eingreifende Gesetze 
zu beeinflussen. 
Von den sieben Artikeln des Gesetzentwurfes enthalte der erste 
die den Titel VII der bestehenden Gewerbeordnung betreffenden 
Aenderungen. Bisher habe sich dieser Titel nur auf die gewerb— 
lichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter 
— bezogen. Die neue Fassung erstrecke sich auch auf die Betriebs— 
beamten, Werkmeister und Techniker. Der bestehende 8 105 Absatz 1 
sei unverändert an die Spitze des Entwurfes gestellt. Damit sei 
ausgesprochen, daß, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten 
Beschränkungen, die Festsetzung des Verhältnisses zwischen selbst— 
ständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern 
Gegenstand der freien Uebereinkunft bleiben solle. Die in 
dem 8 1 Absatz 1 und 2 der bestehenden Gewerbeordnung behan— 
delte Sonntagsarbeit werde in dem Entwurfe durch die 88 105a bis 
105h geregelt. 
Der Referent erinnerte daran, daß der Centralverband bereits 
am 6. Oktober 1885 beschlossen habe, jede lediglich der Vermehrung 
der Produktion dienende Sonntagsarbeit für unzulässig zu erklären. 
Dann habe er sich, mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der 
Betriebsweise und die ständig wechselnden Anforderungen der Technik, 
gegen die Feststellung der erforderlichen Ausnahmen durch allgemein 
geltende gesetzliche Bestimmungen ausgesprochen. Der Entwurf 
schließe durch den 8 105b Absatz 1 für Bergwerke, Salinen, Auf— 
bereitungsanstalten, Brüche und Gruben, Hüttenwerke, Fabriken 
und Werkstätten, für Zimmerplätze und andere Bauhöfe, für Werften
	        
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