2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 271
wünschen, um Abends früher schließen zu können. Wieder ein anderer
könnte um die Mitternachtszeit eine Pause verlangen, während sein
Nebenmann die Nacht lieber durcharbeiten möchte. Dann könnte
sich einer überhaupt gegen die Nachtarbeit erklären, oder es könnte
verlangt werden, nicht am Abend des Sonntags schon die Arbeit
aufzunehmen, sondern erst Montag früh. So könnten die
verschiedenartigsten Wünsche hervortreten. Er habe seine Beispiele
der Praxis entlehnt. Nun habe der Arbeitgeber vollkommen das
Recht, sämmtliche Wünsche unberücksichtigt zu lassen und auf seine
Arbeitsordnung zu verweisen. Dann würden natürlich sämmtliche
Arbeiter, die überhaupt Wünsche geäußert hatten, unzufrieden
werden, und damit würde der Arbeitgeber in Zukunft zu rechnen
haben. Der Arbeitgeber könne freilich auch einen anderen Weg
einschlagen und versuchen über die geäußerten Wünsche eine
Verständigung herbeizuführen. Eine solche Verständigung könne
vielleicht gelingen und somit die Sache einfach und glatt verlaufen.
Damit sei aber der kleine Finger gegeben, dem die Hand würde
folgen müssen. Wenn der Anfang gemacht sei, dann finde sich
sobald nicht das Ende derjenigen Punkte, über welche man sich ver—
ständigen müsse, und schließlich müsse über alles paktirt werden, was
Ordnung und Recht u. s. w. im Werke sein solle. Somit glaube er
gezeigt zu haben, daß das bloße „Aeußern“ recht ungefährlich
klinge, daß es aber damit keineswegs gethan sei. Es sei ganz
richtig, daß es dem Arbeitgeber erwünscht sein könne zu hören,
welche Ansicht die Arbeiter über Maßregeln hätten, die in der
Arbeitsordnung Aufnahme finden sollen. Wenn er sie zu wünschen
wisse, könne er sich gewissenhafte Leute aussuchen und diese
vertraulich fragen, gerade so wie mancher Arbeitgeber bei neuen
betrieblichen Einrichtungen und dergleichen mehr mit Arbeitern und
Meistern verhandele, von denen er wisse, daß sie praktische
Erfahrung und guten Blick besäßen. Das könne geschehen, aber
etwas Anderes sei es, wenn er sich gelegentlich Informationen
hole und dieselben berücksichtige oder nicht, als wenn das Gesetz
seinen sämmtlichen Arbeitern die Berechtigung gebe, sich über Bestim—
mungen zu äußern, deren Erlaß ihm, dem Arbeitgeber, von rechts—
wegen allein zustehe. Die Verantwortung bleibe ja doch dem
Arbeitgeber unter allen Umständen allein. Es würde sehr unklug
sein die Gefahr, welche in der Einräumung eines Rechts zur
Aeußerung an die Arbeiter liege, zu unterschätzen, und er warne