Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 271 
wünschen, um Abends früher schließen zu können. Wieder ein anderer 
könnte um die Mitternachtszeit eine Pause verlangen, während sein 
Nebenmann die Nacht lieber durcharbeiten möchte. Dann könnte 
sich einer überhaupt gegen die Nachtarbeit erklären, oder es könnte 
verlangt werden, nicht am Abend des Sonntags schon die Arbeit 
aufzunehmen, sondern erst Montag früh. So könnten die 
verschiedenartigsten Wünsche hervortreten. Er habe seine Beispiele 
der Praxis entlehnt. Nun habe der Arbeitgeber vollkommen das 
Recht, sämmtliche Wünsche unberücksichtigt zu lassen und auf seine 
Arbeitsordnung zu verweisen. Dann würden natürlich sämmtliche 
Arbeiter, die überhaupt Wünsche geäußert hatten, unzufrieden 
werden, und damit würde der Arbeitgeber in Zukunft zu rechnen 
haben. Der Arbeitgeber könne freilich auch einen anderen Weg 
einschlagen und versuchen über die geäußerten Wünsche eine 
Verständigung herbeizuführen. Eine solche Verständigung könne 
vielleicht gelingen und somit die Sache einfach und glatt verlaufen. 
Damit sei aber der kleine Finger gegeben, dem die Hand würde 
folgen müssen. Wenn der Anfang gemacht sei, dann finde sich 
sobald nicht das Ende derjenigen Punkte, über welche man sich ver— 
ständigen müsse, und schließlich müsse über alles paktirt werden, was 
Ordnung und Recht u. s. w. im Werke sein solle. Somit glaube er 
gezeigt zu haben, daß das bloße „Aeußern“ recht ungefährlich 
klinge, daß es aber damit keineswegs gethan sei. Es sei ganz 
richtig, daß es dem Arbeitgeber erwünscht sein könne zu hören, 
welche Ansicht die Arbeiter über Maßregeln hätten, die in der 
Arbeitsordnung Aufnahme finden sollen. Wenn er sie zu wünschen 
wisse, könne er sich gewissenhafte Leute aussuchen und diese 
vertraulich fragen, gerade so wie mancher Arbeitgeber bei neuen 
betrieblichen Einrichtungen und dergleichen mehr mit Arbeitern und 
Meistern verhandele, von denen er wisse, daß sie praktische 
Erfahrung und guten Blick besäßen. Das könne geschehen, aber 
etwas Anderes sei es, wenn er sich gelegentlich Informationen 
hole und dieselben berücksichtige oder nicht, als wenn das Gesetz 
seinen sämmtlichen Arbeitern die Berechtigung gebe, sich über Bestim— 
mungen zu äußern, deren Erlaß ihm, dem Arbeitgeber, von rechts— 
wegen allein zustehe. Die Verantwortung bleibe ja doch dem 
Arbeitgeber unter allen Umständen allein. Es würde sehr unklug 
sein die Gefahr, welche in der Einräumung eines Rechts zur 
Aeußerung an die Arbeiter liege, zu unterschätzen, und er warne
	        
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