274 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Sinne, also auch mit diesem Vorbehalt, geschehe es, wenn die ober—
schlesische Montanindustrie nicht nur nichts gegen den von Frommel
vorgelegten Beschlußantrag einwende, sondern für ihn stimme.
Die von Frommel gestellten Anträge wurden daraufhin an—
genommen.
Die Versammlung schritt nunmehr zur Berathung des Gesetz—
entwurfes, betreffend die Gewerbegerichte.“)
In dem vorliegenden Gesetzentwurf waren die Bestimmungen
bezüglich Errichtung und Zusammensetzung der Gewerbegerichte
und des Verfahrens vor ihnen wesentlich ausführlicher und ein—
gehender, als in dem Gesetzentwurf ausgearbeitet, der dem Reichs—
tage am 23. Februar 1878 unterbreitet worden war. Prinzipielle
Aenderungen waren nur in geringem Umfange vorgenommen
worden. In dem neuen Entwurf war in 8 1 Absatz 4 bestimmt,
daß vor der Erxrichtung eines Gewerbegerichtes sowohl Arbeit—
geber als Arbeiter der hauptsächlichsten Gewerbezweige und Fabrik—
betriebe in entsprechender Anzahl zu hören seien. Das Alter der
zur Wahl Berechtigten war nach 8 12 Absatz 1 auf das fünfund—
zwanzigste Lebensjahr festgesetzt, während der Entwurf von 1878
nur die Volljährigkeit verlangt hatte. Nach diesem Gesetzentwurf
hatte die Wahl der Mitglieder, also auch des Vorsitzenden, zu er—
folgen durch den Magistrat bezw. die Gemeindevertretung oder
durch die Vertreter des betreffenden Kommunalverbandes. Die
Wahl der Beisitzer sollte aber auch von der höheren Verwaltungs—
behörde den Arbeitgebern und Arbeitern zu gleichen Theilen über—
tragen werden können. Die Wahl des Vorsitzenden sollte
der Bestätigung bedürfen. An dieser Bestimmung war das
Gesetz damals in der dritten Lesung**) gescheitert.
Der neue Gesetzentwurf bestimmte in 8 11, daß die Beisitzer
zur Hälfte aus den Arbeitgebern und zur anderen Hälfte aus den
Arbeitern entnommen werden müßten. Die ersten sollten durch
Wahl der Arbeitgeber, die letzten durch Wahl der Arbeiter bestellt
werden. Im übrigen wurde durch 8 12 Absatz 4 den die Gewerbe—
*) Sten. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
VIII. Legisl.-Periode, 1. Session 1890/91, 1. Anlageband, Nr. 5,S. 31. Dieser Gesetz—
n ist abgedruckt in den Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 48
**) Sten. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
III. Legisl.“Periode, 2. Session 1878, 2. Band, S. 1437.