Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 277 
da Fälle prozessualer Streitigkeiten der in 83 bezeichneten Art 
bisher zu den Seltenheiten gehörten. Außerdem erscheint es aus 
Gründen allgemeiner sozialpolitischer Natur nicht angezeigt, die 
Verhältnisse der Bergleute in der in Rede stehenden Beziehung 
anders zu regeln, als die der übrigen Arbeiterkreise.“ 
Bueck bemerkte bezüglich des ersten Absatzes, der Gesetzgeber 
nehme unzweifelhaft an, daß mit der Errichtung von Gewerbe— 
gerichten den Arbeitern eine Wohlthat erwiesen werde. Von diesem 
Gesichtspunkte aus erachten das Direktorium und der Ausschuß es 
nicht für zweckmäßig die Entscheidung darüber, ob ein Gewerbe— 
gericht errichtet werden solle oder nicht, in das Belieben der Ge— 
meindebehörde zu stellen. Die Gegner der zwangsweisen Ein— 
führung von Gewerbegerichten hätten darauf hingewiesen, daß in 
großen Theilen des Landes eine gewerbliche Thätigkeit fehle; das 
treffe nicht zu. Handwerke würden überall betrieben und selbst in 
wesentlich landwirthschaftlichen Bezirken seien industrielle Betriebe 
mit der Landwirthschaft verbunden. Den in diesen und im Hand⸗ 
werk beschäftigten Arbeitern sollte die Wohlthat der Gewerbegerichte 
nicht entzogen werden. In dieser Beziehung müßte auch auf die 
Bestimmung des Gesetzes verwiesen werden, die den Zusammenschluß 
mehrerer Gemeinden zur Errichtung eines Gewerbegerichtes vorsehe. 
Hinsichtlich des zweiten Absatzes verwies der Referent auf 
die Ungleichheiten, die hervorgerufen werden könnten durch die den 
Landeszentralbehörden ertheilte Ermächtigung, für die Bergwerks— 
industrie Gewerbegerichte zwangsweise einzuführen. Das könnte 
einen Zustand zur Folge haben, der den Arbeitern anderer großer 
in einem Bergbaubezirk liegender Industrien die Wohlthat der 
Gewerbegerichte entzöge, während die Bergarbeiter solchen Gerichten 
unterstellt würden. Der Beschlußantrag J wurde angenommen. 
Antrag II hatte folgenden Wortlaut: 
„Die im Entwurfe vorgesehene Zusammensetzung der Ge— 
werbegerichte unterliegt keinem Bedenken. Wenn jedoch, was die 
Wahl der Beisitzer betrifft, nach 8 12, letztes Alinea, auch der 
Fall direkter Wahlen ins Auge zu fassen ist, so wird solchem 
Wahlmodus mit Rücksicht auf die mit der direkten Wahl 
unvermeidlich verbundenen Unzuträglichkeiten, entschieden wider— 
sprochen. Die Wahl der Beisitzer des Gewerbegerichts hat, sofern 
nicht der Weg der Berufung durch den Vorsitzenden des Gewerbe— 
gerichts vorgezogen wird, durch die Vorstände der Kranken- und
	        
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