Full text: Dritter Band (3. Band)

278 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Knappschaftskassen in der durch das Statut oder die Anordnung 
der Landeszentralbehörden näher zu bestimmenden Weise zu 
erfolgen.“ 
Der 8 12 des Entwurfes bestimmte im ersten Absatz, daß zur 
Theilnahme an den Wahlen — 811 — nur berechtigt sei, wer 
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und seit mindestens 
zwei Jahren in dem Bezirk des Gewerbegerichtes Wohnung oder 
Beschäftigung habe. Der Gesetzentwurf von 1878 hatte nur die 
Volljährigkeit verlangt. Der vierte und letzte Absatz dieses Para— 
graphen lautete: „Die Art der Wahl und das Verfahren bei der— 
selben wird durch das Statut oder die Anordnung der Landes— 
zentralbehörde (851 Absatz 2 bis 4) bestimmt.“ Der Referent ver— 
wies zunächst auf den 811 Absatz 2 des Entwurfes. Dieser be— 
stimmte, daß die Beisitzer hervorgehen sollten einerseits aus der 
Wahl der Arbeitgeber, andererseits aus der Wahl der Arbeiter des 
betreffenden Bezirkes. Ueber die Art des Wahlverfahrens habe 
der Gesetzentwurf keine unmittelbare Bestimmung getroffen; dies 
durch das Ortsstatut zu thun, sei den Gemeinden überlassen worden. 
Bereits gegenwärtig sei in dieser Weise, wie z. B. in Frankfurt a. M., 
für die Wahl der Beisitzer an den Gewerbegerichten das allgemeine 
direkte Wahlrecht eingeführt. In Berlin sollte dasselbe geschehen, 
das Statut habe jedoch bisher noch nicht die Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde erhalten. 
Die Regierung habe bezüglich der Gewerbegerichte in früheren 
Gesetzentwürfen 1873 und 1874 das allgemeine Wahlrecht unbedingt 
zurückgewiesen. In dem Entwurfe von 1878 habe sie schon nach— 
gegeben und bei der gegenwärtigen Vorlage scheine sie ihren Wider— 
spruch gänzlich aufgegeben zu haben. Das Direktorium sowie der 
Ausschuß seien übereinstimmend der Ansicht, daß bei den vielen 
Wahlen im Deutschen Reiche und der mit ihnen verbundenen Auf— 
regung und Verhetzung, es nicht wünschenswerth erscheine das direkte 
Wahlrecht auch bei dieser Gelegenheit wieder in Thätigkeit zu setzen. 
Das würde zur Erweiterung der jetzt schon vorhandenen Unzuträg— 
lichkeiten führen. Es sei anzunehmen, daß dann für die Wahl der 
Beisitzer andere Beweggründe sich Geltung verschaffen würden, als 
lediglich die Rücksicht auf ihre bei den Gewerbegerichten zu voll— 
ziehenden Obliegenheiten. Deswegen werde beantragt gegen die 
Einführung des allgemeinen direkten Wahlrechtes bei den Wahlen 
zu den Gewerbegerichten Einspruch zu erheben.
	        
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