Full text: Dritter Band (3. Band)

296 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeits— 
erzeugnissen erforderlich seien, sofern nicht diese Arbeiten an Werk— 
tagen vorgenommen werden können. Die Kommission hatte be— 
schlossen, daß diese Erlaubniß nicht für mehr als vierzig Tage 
in einem Kalenderjahre sollte ertheilt werden dürfen. Diese 
Bestimmung erschien so unverständlich, daß ein Druckfehler in der 
amtlichen Zusammenstellung vermuthet wurde. Nähere Erkundi— 
gungen hatten jedoch ergeben, daß der Antrag so gestellt und 
von der Mehrheit der Kommission angenommen worden war. 
Der 8 1394 ermächtigte den Bundesrath unter Ziffer 2 die 
Verwendung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre in der Nacht— 
zeit für gewisse Fabrikationszweige, für welche sie bisher üblich 
war, unter den von der Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit 
gebotenen Bedingungen zu gestatten. Die Kommission hatte diese 
Bestimmung abgelehnt. 
Unter den Betrieben, für welche nach Ziffer 3 desselben Para— 
graphen bezüglich der Beschäftigung von Kindern und jugendlichen 
Personen gewisse Erleichterungen gestattet werden sollten, waren 
die Spinnereien gestrichen und die zulässigen Ausnahmen wesentlich 
beschränkt. 
Nach 8 120e sollte der Bundesrath Vorschriften darüber er— 
lassen können, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von An— 
lagen zur Durchführung der in den 88 1202 — 1206 enthaltenen 
Grundsätze für den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Leben, 
Gesundheit und Sittlichkeit zu genügen sei. Soweit solche Vor— 
schriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen seien, 
sollten sie durch Anordnung der Landeszentralbehörden oder durch 
Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher Bestimmungen be— 
fugten Behörden erlassen werden können. Vor solchen Anordnungen 
sollten die Vorstände der betreffenden Berufsgenossenschaften bezw. 
deren Sektionen, unter Zuziehung der in den 8841 und 79 des 
Unfallversicherungsgesetzes gedachten Arbeitervertreter, gutachtlich zu 
hören sein. 
Der 8 134b schrieb vor, welche Bestimmungen in die Arbeits— 
ordnung aufgenommen werden müßten. Dem Absatz 2 hatte die 
Kommission folgende Bestimmung zugefügt: Alle Geldstrafen sind 
in ein Verzeichniß einzutragen, welches den Namen des Bestraften, 
Grund und Höhe der Strafe angeben muß, und den Aufsichts— 
beamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Dieser Zusatz legt
	        
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