296 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeits—
erzeugnissen erforderlich seien, sofern nicht diese Arbeiten an Werk—
tagen vorgenommen werden können. Die Kommission hatte be—
schlossen, daß diese Erlaubniß nicht für mehr als vierzig Tage
in einem Kalenderjahre sollte ertheilt werden dürfen. Diese
Bestimmung erschien so unverständlich, daß ein Druckfehler in der
amtlichen Zusammenstellung vermuthet wurde. Nähere Erkundi—
gungen hatten jedoch ergeben, daß der Antrag so gestellt und
von der Mehrheit der Kommission angenommen worden war.
Der 8 1394 ermächtigte den Bundesrath unter Ziffer 2 die
Verwendung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre in der Nacht—
zeit für gewisse Fabrikationszweige, für welche sie bisher üblich
war, unter den von der Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit
gebotenen Bedingungen zu gestatten. Die Kommission hatte diese
Bestimmung abgelehnt.
Unter den Betrieben, für welche nach Ziffer 3 desselben Para—
graphen bezüglich der Beschäftigung von Kindern und jugendlichen
Personen gewisse Erleichterungen gestattet werden sollten, waren
die Spinnereien gestrichen und die zulässigen Ausnahmen wesentlich
beschränkt.
Nach 8 120e sollte der Bundesrath Vorschriften darüber er—
lassen können, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von An—
lagen zur Durchführung der in den 88 1202 — 1206 enthaltenen
Grundsätze für den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sittlichkeit zu genügen sei. Soweit solche Vor—
schriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen seien,
sollten sie durch Anordnung der Landeszentralbehörden oder durch
Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher Bestimmungen be—
fugten Behörden erlassen werden können. Vor solchen Anordnungen
sollten die Vorstände der betreffenden Berufsgenossenschaften bezw.
deren Sektionen, unter Zuziehung der in den 8841 und 79 des
Unfallversicherungsgesetzes gedachten Arbeitervertreter, gutachtlich zu
hören sein.
Der 8 134b schrieb vor, welche Bestimmungen in die Arbeits—
ordnung aufgenommen werden müßten. Dem Absatz 2 hatte die
Kommission folgende Bestimmung zugefügt: Alle Geldstrafen sind
in ein Verzeichniß einzutragen, welches den Namen des Bestraften,
Grund und Höhe der Strafe angeben muß, und den Aufsichts—
beamten jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Dieser Zusatz legt