Full text: Dritter Band (3. Band)

464 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
lichen Arbeitsverhältnisses durch den Centralverband entgegenzutreten. 
Einzelne Mitglieder des süddeutschen Vereins hatten den Standpunkt 
vertreten, daß die bestehenden Gesetze zum Schutze der Arbeitswilligen 
genügten, daß demgemäß das von den Verbündeten Regierungen 
vorgelegte Gesetz überflüssig sei. Die Vertreter dieser Ansicht, zu 
denen auch Kommerzienrath Krafft gehörte, hatten auch in der Vor— 
besprechung an dieser festgehalten. 
Weiter handelte es sich um eine von dem Geschäftsführer Bueck 
in seinem Referate erwähnte Aeußerung, die der Abgeordnete Basser— 
mann in einer nationalliberalen Versammlung in Bockenheim ge— 
macht hatte. Er hatte die Industriellen Heuchler genannt, weil 
sie für den Schutz der Arbeitswilligen eintraten und doch nur ihre 
eigenen Vortheile im Auge hätten. 
Kommerzienrath Krafft, der wie bereits bemerkt, nach dem 
Elsässer Frey das Wort erhalten hatte, glaubte zunächst fest— 
stellen zu müssen, daß ziemlich weite Kreise in Süddeutschland das 
Gesetz für unnöthig erachteten. Im allgemeinen werde jedoch auch 
dort die Ansicht vertreten, daß, nachdem die Verbündeten Regierungen 
das Gesetz vorgelegt hätten, man auch danach trachten müsse etwas 
zu stande zu bringen. Diese verschiedenen Ansichten seien auch im 
Verein süddeutscher Baumwollindustrieller zum Ausdruck gelangt und 
vertreten worden. Dem hier vorgelegten Beschlußantrage werde man, 
nach reiflicher Ueberlegung und vorbehaltlich gewisser Einschränkungen, 
zustimmen. Beanstandet werde der die Regelung der Materie be— 
treffende Satz: „Ob diese letztere in Form eines besonderen Gesetzes 
oder in Form einer Novelle zur Gewerbeordnung oder zu dem Straf— 
gesetzbuch erfolge, darf als nebensächlich bezeichnet werden.“ 
Man beantragte, diesen Satz durch folgende Worte zu ersetzen: 
„Diese“ (also die gesetzliche Regelung) „möge aber nicht in Form 
eines besonderen Gesetzes, sondern als Novelle zur Gewerbeordnung 
oder zum Strafgesetzbuch erfolgen.“ 
Krafft gab zu, daß ein Ausnahmegesetz nicht vorliege; er hielt 
in dieser Beziehung die Ausführungen des Referenten für zutreffend; 
aber er erachtete es doch für zweckmäßig und geboten, der entgegen— 
gesetzten Auffassung Rechnung zu tragen. 
Im übrigen wolle er, wenn er für den Beschlußantrag stimme, 
sich damit nicht alle Ausführungen des Referenten zu eigen machen. 
Er sehe die Arbeiterverhältnisse nicht so kritisch an, und vertraue der 
Arbeiterschaft, daß sie keinen Grund zu den von Bueck in seinem
	        
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