Full text: Dritter Band (3. Band)

490 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Unzweifelhaft hatten die mit der Ablehnung des in Rede 
stehenden Gesetzes verbundenen Vorgänge und Erwägungen zur 
Folge, daß die Sozialpolitik des Staatssekretärs des Innern, trotz 
seiner Ueberzeugung von der Staatsgefährlichkeit der Sozial— 
demokratie, eine andere Richtung einschlug. Sie führte zu dem 
Entgegenkommen, das den Wünschen und Forderungen 
der Sozialdemokratie und ihrer Helfer aus den bürger— 
lichen Parteien fortan erwiesen wurde, und zu der immer 
geringeren Berücksichtigung der Stimmen, die sich aus 
den Kreisen der Arbeitgeber und ihrer Vertretung gegen 
den die Sozialdemokratie begünstigenden Kurs erhoben. 
In der Versammlung der Delegirten des Centralverbandes 
vom 13. Februar 1900*) theilte der Geschäftsführer Bueck mit, 
daß das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung 
vom 2. März 1899 von dem Reichstag verabschiedet worden sei. 
Dieser Entwurf**) berührte die gewerblichen Arbeiterverhältnisse in 
den Artikeln 6, 7 und 8. Bezüglich des Artikels 6 ist Folgendes 
zu bemerken: Unter Mitwirkung der Kommission für Arbeiterstatistik 
varen amtliche Erhebungen über die Arbeitsverhältnisse in der 
Kleider- und Wäschekonfektion angestellt worden. Dabei hatte sich, 
wie in der Begründung des Gesetzentwurfes gesagt worden war, 
herausgestellt, daß bei der Vergebung der Arbeiten vielfach die auf 
die Lohnberechnung bezüglichen Arbeitsbedingungen nicht genügend 
klargestellt würden. Es hatte sich weiter ergeben, daß die Be—⸗ 
dingungen über die Lieferung von Stoffen und Werkzeugen zu 
den übertragenen Arbeiten nicht bei allen Arbeitgebern gleich seien. 
Eine Aufnahme dieser Bedingungen in die Bescheinigungen über 
die Lohnberechnung hätte nicht stattgefunden. Nach den angestellten 
Erhebungen sollte die Gefahr bestehen, daß unter diesen Umständen 
die Arbeiter sich bei Uebernahme des Auftrages im Unklaren über 
den demnächst von ihnen zu beanspruchenden Lohn befänden. Um 
Abhilfe zu schaffen sollte ein neuer 8 1144 der Gewerbeordnung den 
Bundesrath ermächtigen, in der Kleider- und Wäschekonfektion die 
Einführung von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln vorzuschreiben, 
in denen Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkord— 
arbeit die Stückzahl, ferner die Lohnsätze und die Bedingungen für 
VWWVerhandlungen 2e. des Centralverbandes, Heft 86. 
»*) Sten. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
X. Legisl.-Periode, 1. Session 1898/1900, 2. Anlageband, Nr. 165, S. 1230.
	        
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