Full text: Dritter Band (3. Band)

494 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
3. während der letzten zwei Wochen vor Weihnachten, 4. außerdem 
an jährlich höchstens 10 von der Ortspolizeibehörde oder für einzelne 
Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 
Im 8 1396 waren die folgenden Bestimmungen über den Laden— 
schluß enthalten: „Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der be— 
theiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere ört— 
liche unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde— 
behörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, 
daß während bestimmter Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr Abends 
bis 6 Uhr Morgens oder in der Zeit zwischen 9 Uhr Abends und 
7 Uhr Morgens die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr 
geschlossen sein müssen.“ Im zweiten Absatz dieses Paragraphen war 
festgestellt, daß während der Zeit, in der die Verkaufsstellen geschlossen 
sein müßten, das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vor— 
herige Bestellung von Haus zu Haus verboten sein sollte. 
Durch den 8 139t sollte die Polizeibehörde ermächtigt werden, 
im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen 
Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im 8 62 Ab— 
satz 1 des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze in Ansehung 
der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsraume und der 
für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräth— 
schaften, sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebes 
erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar 
erscheinen. 
Nach 8 1398 sollten vom Bundesrath Vorschriften darüber 
erlassen werden können, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits— 
und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und 
Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der in 862 Absatz1 
des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu genügen hätten. 
Der 8 1396 enthielt die Bestimmungen, daß der Geschäfts— 
inhaber die Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren zum Besuche 
der Fortbildungs- und Fachschule. anzuhalten, den Schulbesuch zu 
überwachen und auch die genügende Zeit zum Schulbesuch zu ge— 
währen habe 
Der Schluß des Gesetzentwurfes enthielt in Artikel 9 die 
Strafbestimmungen.
	        
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