494 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
3. während der letzten zwei Wochen vor Weihnachten, 4. außerdem
an jährlich höchstens 10 von der Ortspolizeibehörde oder für einzelne
Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.
Im 8 1396 waren die folgenden Bestimmungen über den Laden—
schluß enthalten: „Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der be—
theiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere ört—
liche unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde—
behörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden,
daß während bestimmter Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr Abends
bis 6 Uhr Morgens oder in der Zeit zwischen 9 Uhr Abends und
7 Uhr Morgens die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
geschlossen sein müssen.“ Im zweiten Absatz dieses Paragraphen war
festgestellt, daß während der Zeit, in der die Verkaufsstellen geschlossen
sein müßten, das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vor—
herige Bestellung von Haus zu Haus verboten sein sollte.
Durch den 8 139t sollte die Polizeibehörde ermächtigt werden,
im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen
Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im 8 62 Ab—
satz 1 des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze in Ansehung
der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsraume und der
für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräth—
schaften, sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebes
erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar
erscheinen.
Nach 8 1398 sollten vom Bundesrath Vorschriften darüber
erlassen werden können, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits—
und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und
Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der in 862 Absatz1
des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu genügen hätten.
Der 8 1396 enthielt die Bestimmungen, daß der Geschäfts—
inhaber die Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren zum Besuche
der Fortbildungs- und Fachschule. anzuhalten, den Schulbesuch zu
überwachen und auch die genügende Zeit zum Schulbesuch zu ge—
währen habe
Der Schluß des Gesetzentwurfes enthielt in Artikel 9 die
Strafbestimmungen.