524 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
vorbehält, sollten in diesem Falle durch die Anordnung der Landes⸗
zentralbehörde erfolgen. Vor der Errichtung sollten sowohl Arbeit—
geber als Arbeiter der hauptsächlichen Gewerbszweige und Fabrik—
betriebe in entsprechender Anzahl zu hören sein.
Der Reichstag hatte einen 8 1a eingefügt. Er bestimmte,
daß für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung
mehr als 20000 Einwohner haben, ein Gewerbegericht errichtet
werden muß. Die Landeszentralbehörden sollten erforderlichenfalls
die Errichtung nach Maßgabe der Vorschriften des 81 Absatz 5
anordnen, ohne daß es eines Antrages betheiligter Arbeitgeber oder
Arbeiter bedürfe.
Nach dem 8 3 Absatz 2 des bestehenden Gesetzes war das
Gewerbegericht, ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegen—
standes, zuständig für Streitigkeiten: 1. über den Antritt, die
Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über
die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeug—
nisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus
dem Arbeitsverhältniß, sowie über eine in Beziehung auf dasselbe
bedungene Konventionalstrafe; 3. über die Berechnung und An—
rechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungs—
beiträge; 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme
einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers
gegen einander erhoben werden.
Der Reichstag hatte die Zuständigkeit wesentlich erweitert.
Das Gewerbegericht sollte zuständig sein für Streitigkeiten: 1. über
den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits—
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des
Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn⸗
zahlungsbuches; 2. über die Leistung aus dem Arbeitsverhältnisse;
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations—
papieren, Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken, Kautionen
und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses über—
geben worden sind; 4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf
Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht ge—
höriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr.1
bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger
oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohn—
bücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder
Quittungskarten der Invalidenversicherung; 5. über die Berechnung