Full text: Dritter Band (3. Band)

524 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
vorbehält, sollten in diesem Falle durch die Anordnung der Landes⸗ 
zentralbehörde erfolgen. Vor der Errichtung sollten sowohl Arbeit— 
geber als Arbeiter der hauptsächlichen Gewerbszweige und Fabrik— 
betriebe in entsprechender Anzahl zu hören sein. 
Der Reichstag hatte einen 8 1a eingefügt. Er bestimmte, 
daß für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung 
mehr als 20000 Einwohner haben, ein Gewerbegericht errichtet 
werden muß. Die Landeszentralbehörden sollten erforderlichenfalls 
die Errichtung nach Maßgabe der Vorschriften des 81 Absatz 5 
anordnen, ohne daß es eines Antrages betheiligter Arbeitgeber oder 
Arbeiter bedürfe. 
Nach dem 8 3 Absatz 2 des bestehenden Gesetzes war das 
Gewerbegericht, ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegen— 
standes, zuständig für Streitigkeiten: 1. über den Antritt, die 
Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über 
die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeug— 
nisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus 
dem Arbeitsverhältniß, sowie über eine in Beziehung auf dasselbe 
bedungene Konventionalstrafe; 3. über die Berechnung und An— 
rechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungs— 
beiträge; 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme 
einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers 
gegen einander erhoben werden. 
Der Reichstag hatte die Zuständigkeit wesentlich erweitert. 
Das Gewerbegericht sollte zuständig sein für Streitigkeiten: 1. über 
den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits— 
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des 
Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohn⸗ 
zahlungsbuches; 2. über die Leistung aus dem Arbeitsverhältnisse; 
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations— 
papieren, Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken, Kautionen 
und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses über— 
geben worden sind; 4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf 
Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht ge— 
höriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr.1 
bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger 
oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohn— 
bücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder 
Quittungskarten der Invalidenversicherung; 5. über die Berechnung
	        
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