528 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits—
verhältnisses entstehen, das Gewerbegericht als Einigungsamt an—
gerufen werden. An diesem Paragraphen waren vom Reichstage
nur unwesentliche redaktionelle Aenderungen vorgenommen worden.
Der 8 62 des bestehenden Gesetzes war unverändert geblieben.
Er lautete: „Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von
beiden Theilen erfolgt und die betheiligten Arbeitgeber und Arbeiter
— letztere, sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt — Vertreter
bestellen, welche mit den Verhandlungen vor dem Einigungsamt
beauftragt werden.“
„Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden, und die durch gerichtliche Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind.“
„Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in ge—
nügender Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zu—
gelassen werden.“
„Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht
mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere
Zahl von Vertretern zulassen.“
„Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind,
entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen.“
Der Reichstag hatte die folgenden Paragraphen hinzugefügt:
8 62a. „Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll
der Vorsitzende dem anderen Theile oder dessen Stellvertreter oder
Beauftragten Kenntniß geben und zugleich nach Möglichkeit dahin
wirken, daß auch dieser Theil sich zur Anrufung des Einigungsamtes
bereit findet.“
8 62b. „Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei
Streitigkeiten der in 8 61 bezeichneten Art auf die Anrufung des
Einigungsamtes hinzuwirken suchen, und dieselbe den Betheiligten
bei geeigneter Veranlassung nahelegen.“
8 620. „Der Vorsitzende ist befugt, bei Einleitung der Ver—
handlungen und in deren Verlauf an den Streitigkeiten betheiligte
Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei, wenn
das Einigungsamt gemäß 8 62 oder 624 angerufen worden ist,
für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 Mark
androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.“