Full text: Dritter Band (3. Band)

528 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits— 
verhältnisses entstehen, das Gewerbegericht als Einigungsamt an— 
gerufen werden. An diesem Paragraphen waren vom Reichstage 
nur unwesentliche redaktionelle Aenderungen vorgenommen worden. 
Der 8 62 des bestehenden Gesetzes war unverändert geblieben. 
Er lautete: „Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von 
beiden Theilen erfolgt und die betheiligten Arbeitgeber und Arbeiter 
— letztere, sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt — Vertreter 
bestellen, welche mit den Verhandlungen vor dem Einigungsamt 
beauftragt werden.“ 
„Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche 
das 25. Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden, und die durch gerichtliche Anordnung in der 
Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind.“ 
„Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in ge— 
nügender Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zu— 
gelassen werden.“ 
„Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht 
mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine größere 
Zahl von Vertretern zulassen.“ 
„Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, 
entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen.“ 
Der Reichstag hatte die folgenden Paragraphen hinzugefügt: 
8 62a. „Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll 
der Vorsitzende dem anderen Theile oder dessen Stellvertreter oder 
Beauftragten Kenntniß geben und zugleich nach Möglichkeit dahin 
wirken, daß auch dieser Theil sich zur Anrufung des Einigungsamtes 
bereit findet.“ 
8 62b. „Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei 
Streitigkeiten der in 8 61 bezeichneten Art auf die Anrufung des 
Einigungsamtes hinzuwirken suchen, und dieselbe den Betheiligten 
bei geeigneter Veranlassung nahelegen.“ 
8 620. „Der Vorsitzende ist befugt, bei Einleitung der Ver— 
handlungen und in deren Verlauf an den Streitigkeiten betheiligte 
Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei, wenn 
das Einigungsamt gemäß 8 62 oder 624 angerufen worden ist, 
für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 Mark 
androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde 
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.“
	        
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