Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 529 
„Eine Vertretung betheiligter Personen, durch deren allgemeine 
Stellvertreter (8 45 der G.-⸗O.), Prokuristen, oder Betriebsleiter 
ist zulässig.“ 
Dem 8 63 war vom Reichstage die folgende Fassung 
gegeben worden: 
„Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, 
besteht neben dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeit— 
geber und der Arbeiter in gleicher Zahl.“ 
„Die Vertrauensmänner sind von den Betheiligten zu be— 
zeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, so werden die Vertrauens— 
männer durch den Vorsitzenden benannt.“ 
„Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der zuzuziehenden 
Vertrauensmänner nicht, so ist die Zahl derselben von dem Vor— 
sitzenden auf mindestens zwei für jeden Theil zu bestimmen.“ 
„Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten 
gehören.“ 
„Der Vorsitzende ist befugt, ein oder zwei unbetheiligte 
Personen als Beisitzer mit berathender Stimme zuzuziehen; vor der 
Zuziehung sind die beiden Theile zu hören.“ 
Nach 8 64 des bestehenden Gesetzes hatte das Einigungsamt 
durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streitpunkte 
und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden 
Verhältnisse festzustellen. Es sollte befugt sein zur Aufklärung der 
Lage Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen. 
Dieser zweite Absatz hatte vom Reichstag die folgende Fassung 
erhalten: 
„Das Einigungsamt, oder im Falle des 8 622 der Vorsitzende 
des Gewerbegerichtes, ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht 
kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu ver— 
nehmen.“ 
Der die Abgabe von Gutachten und die Stellung von An— 
trägen betreffende 8 70 des bestehenden Gesetzes hatte folgende 
veränderte Fassung erhalten: „Das Gewerbegericht ist verpflichtet, 
auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des 
Kommunalverbandes, für welches es errichtet ist, Gutachten über 
gewerbliche Fragen abzugeben.“ 
„Das Gewerbegericht ist berechtigt, in gewerblichen Fragen 
Anträge an Behörden, an Vertreter von Kommunalverbänden und an 
IILBS⸗
	        
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