2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 529
„Eine Vertretung betheiligter Personen, durch deren allgemeine
Stellvertreter (8 45 der G.-⸗O.), Prokuristen, oder Betriebsleiter
ist zulässig.“
Dem 8 63 war vom Reichstage die folgende Fassung
gegeben worden:
„Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird,
besteht neben dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeit—
geber und der Arbeiter in gleicher Zahl.“
„Die Vertrauensmänner sind von den Betheiligten zu be—
zeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, so werden die Vertrauens—
männer durch den Vorsitzenden benannt.“
„Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der zuzuziehenden
Vertrauensmänner nicht, so ist die Zahl derselben von dem Vor—
sitzenden auf mindestens zwei für jeden Theil zu bestimmen.“
„Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten
gehören.“
„Der Vorsitzende ist befugt, ein oder zwei unbetheiligte
Personen als Beisitzer mit berathender Stimme zuzuziehen; vor der
Zuziehung sind die beiden Theile zu hören.“
Nach 8 64 des bestehenden Gesetzes hatte das Einigungsamt
durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die Streitpunkte
und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden
Verhältnisse festzustellen. Es sollte befugt sein zur Aufklärung der
Lage Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen.
Dieser zweite Absatz hatte vom Reichstag die folgende Fassung
erhalten:
„Das Einigungsamt, oder im Falle des 8 622 der Vorsitzende
des Gewerbegerichtes, ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht
kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu ver—
nehmen.“
Der die Abgabe von Gutachten und die Stellung von An—
trägen betreffende 8 70 des bestehenden Gesetzes hatte folgende
veränderte Fassung erhalten: „Das Gewerbegericht ist verpflichtet,
auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des
Kommunalverbandes, für welches es errichtet ist, Gutachten über
gewerbliche Fragen abzugeben.“
„Das Gewerbegericht ist berechtigt, in gewerblichen Fragen
Anträge an Behörden, an Vertreter von Kommunalverbänden und an
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