2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 531
Berathungen der Kommission, welche damals zur Vorbereitung ver—
schiedener, über die weitere Ausgestaltung der Gewerbegerichte vor—
geschlagenen Resolutionen berufen war, Anlaß genommen habe, in
einen Meinungsaustausch mit den Verbündeten Regierungen einzu—
treten, daß aber die hierauf erwarteten Aeußerungen noch nicht
vorlägen. Die Regierungsvertreter seien aber bereit, bei den Be—
rathungen der Kommission, wo es gewünscht würde, Aufklärung zu
geben. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen hatten sie erklärt,
daß sie nicht in der Lage seien, zu dem vorliegenden Antrage sich
zu äußern; daß sie nicht berufen seien, zu den bei den Berathungen
der Kommission zur Erörterung kommenden Fragen Stellung zu
nehmen. Die Vertreter der Verbündeten Regierungen hatten daher
ihre Thätigkeit in der Kommission auf gelegentliche Ertheilung von
Auskünften über die thatsächlichen Verhältnisse beschränkt.
Es ist bereits mitgetheilt worden, daß sich auch an den Ver—
handlungen des Reichstages in zweiter und dritter Berathung Ver—
treter der Verbündeten Regierungen sachlich nicht betheiligt hatten.
Diese Wahrnehmungen hatten das Direktorium des Central—
verbandes veranlaßt, sich nach der Verabschiedung des Gesetzes
seitens des Reichstages noch einmal an den Bundesrath zu
wenden. Dies geschah mit einer Eingabe vom 18. Mai 1901.*)
Einleitend war von dem Direktorium, im Hinblick auf die
Ergebnisse der dritten Berathung im Reichstage, die Befürchtung
ausgesprochen worden, daß, wenn die gefaßten Beschlüsse Gesetzes—
kraft erlangen sollten, dadurch eine Reihe schwerer Gefahren für
die friedliche Entwickelung des wirthschaftlichen und sozialen Lebens
entstehen würden. Daher wurde die dringende Bitte an den
Bundesrath gerichtet, dem Beschlusse des Reichstags die Zustimmung
zu versagen. Diese Bitte war in der Hauptsache wie folgt be—
gründet: Bisher hätten die Gewerbegerichte fakultativ bestanden
und, obgleich sie nicht besonders stark in Anspruch genommen
worden seien, sich doch in dieser Form im ganzen wohl bewährt,
namentlich für das Kleingewerbe. Jetzt sei für alle Gemeinden
von wenigstens 20 000 Einwohnern die obligatorische Einführung
vorgesehen.
In der Begründung zu dem im Jahre 1890 vorgelegten
Entwurf eines Gesetzes über die Gewerbegerichte war ausdrücklich
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 90, S. 26.
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