Full text: Dritter Band (3. Band)

538 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
das Recht des die Intelligenz vertretenden, für die technische, kauf— 
männische und finanzielle Leitung verantwortlichen Unternehmers 
immer mehr eingeengt und immer mehr Macht in die Hände der 
unverantwortlichen Arbeiter gelegt worden sei. 
In England und in den Vereinigten Staaten sei im Jahre 1898 
bezüglich dieser Anschauungen ein wesentlicher Umschwung eingetreten. 
Den Anlaß dazu habe der große Ausstand der Maschinenbauer in 
England gegeben. Durch ihn seien der Gesellschaft die Augen ge— 
öffnet über die Gefahr, die in der plötzlichen und muthwilligen 
Stilllegung großer Theile der Produktion bestände. Er habe ferner 
der Rechtsprechung Anlaß gegeben, zum Schutze der Arbeitswilligen 
nachdrücklich einzuschreiten und schließlich selbst die Haftbarkeit der 
Gewerkvereine für den von ihnen angerichteten Schaden als Rechts— 
grundsatz auszusprechen. Seitdem sei auf alle die künstlichen Ein— 
richtungen, welche das Gewerkvereinswesen geschaffen habe, ein 
neues Licht gefallen. Die gleitende Lohnskala, die industriellen 
Schiedssprüche, die Einigungsämter, die gemeinsame Festsetzung der 
Arbeitsbedingungen durch Unternehmer und Arbeiter — bezüg— 
lich aller dieser Dinge sei in den Anschauungen der Gebildeten 
in England eine Aenderung eingetreten, die zur Zeit noch nicht ab— 
geschlossen sei. 
In Deutschland sei nach der Ansicht des Berichterstatters diese 
Erkenntniß noch nicht zur Reife gelangt. Der Kathedersozialismus 
beherrsche in Deutschland noch vollkommen das Gebiet der Arbeiter⸗ 
gefetzgebung. Der Berichterstatter glaubte aber, die außerordentliche 
Ueberhastung bei der sozialpolitischen Gesetzgebung, die Durch— 
peitschung wichtiger Vorlagen, die sonst nur bei der Erledigung 
formaler Geschäfte gebräuchlich zu sein pflege, die Ueberfülle 
sozialpolitischer Anträge, auf die Besorgniß der leitenden Personen 
zurückführen zu sollen, daß die Zeit ihrer unbedingten Herrschaft 
zu Ende gehen könne. 
Eine der Hauptleistungen auf diesem Gebiete der Arbeiter— 
gesetzgebung sei der Beschluß des Reichstages vom 13. Mai 1901 
ber die Wänderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte 
vom 29. Juli 1890 gewesen. 
Der Berichterstatter führte dann an, was der Centralverband 
gethan habe, um das Zustandekommen dieses Gesetzes zu verhin⸗ 
deru. Leider seien die vielfachen und energischen Bestrebungen in 
dieser Richtung vergeblich gewesen—
	        
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