Full text: Dritter Band (3. Band)

542 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Arbeiter werde künftig nur noch eine beschränkte sein. Im Hinter— 
grunde des Vertragsschlusses würde der Büttel stehen. Der Unter— 
nehmer werde unter ein Ausnahmegesetz gestellt werden. Während 
dem Miether kein Recht zustehe, den Vermiether vorzuladen, wenn er 
ihm seine Wohnung nicht zu einem bestimmten Preise lassen wollte, 
werde jeder Arbeiter künftig das Recht haben, den Unternehmer 
vorzuladen, der ihm nicht denjenigen Lohn oder diejenigen sonstigen 
Arbeitsbedingungen gewähren wolle, die er meine beanspruchen zu 
können. Der passive Widerstand gegen den Abschluß eines Neu— 
vertrages auf dem Arbeitsgebiete werde unter Strafe gestellt. 
Diese Strafandrohung sei allerdings eine zwecklose, weil sie nicht 
das Mittel an die Hand gebe, den Unternehmer zu zwingen, einen 
Arbeiter in Dienst zu nehmen, den er nicht anstellen wolle. Aber 
sie bilde doch eine starke Belästigung des Arbeitgebers und Unter— 
nehmers. Nach weiteren eingehenden Erörterungen über diese den 
Verhandlungszwang anbahnende Bestimmungen, bezeichnete 
Dr. Tille zum Schlusse als die zunächst liegende Aufgabe des 
deutschen Unternehmerthums, sich mit den einzelnen Bestimmungen 
der Gewerbegerichtsnovelle abzufinden. Hoffentlich aber sei auch 
die Zeit nicht fern, in der diese Art der Arbeitsgesetzgeberei unmöglich 
werden würde. Schon gegenwärtig sei es nothwendig, für diese 
kommende Zeit ein genügend ausgedehntes Material zu sammeln, 
das dann den Vorschlägen auf Abänderung des neuen Gewerbe— 
gerichtsgesetzes als Grundlage dienen könne. Deshalb richte er an 
alle Industriellen, die in irgend einer Form dem Centralverband 
angehören, die dringende Bitte, der Geschäftsführung ausführliche 
Mittheilung von jedem einzelnen Falle zu machen, in dem sie mit 
dem Gewerbegerichte an sich oder mit dem sogenannten Einigungs— 
amte insbesondere, in Berührung kommen sollten. Nur auf diesem 
Wege sei es möglich die praktischen Wirkungen des Gesetzes in 
vollem Umfange festzustellen und die Mittel zu seiner Kritik zu 
beschaffen. Der Berichterstatter stellte folgenden Antrag: 
Die Delegirtenversammlung beschließt, die Mit— 
glieder des Centralverbandes in einem Rundschreiben 
aufzufordern, alle Erfahrnngen, welche sie auf dem 
Gebiete der Gewerbegerichte machen, der Geschäfts— 
führung des Centralverbandes mitzutheilen. 
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
	        
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