2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 587
in der Welt nichts Anderes als gewerbliche Arbeiter gebe. So
liege die Sache aber durchaus nicht. Er verwies auf die weiten
anderen Kreise der Arbeiter, wie beispielsweise der landwirthschaft—
r lichen Arbeiter, und verlangte, daß bei allen diesen Fragen das
⸗ Gesammtinteresse der Nation im Auge behalten werden müsse.
r Von diesem Gesichtspunkte aus müsse auch das von den Inter—
r pellanten und deren Freunden geforderte Koalitionsrecht für die
t landwirthschaftlichen Arbeiter zurückgewiesen werden. Es einzu—
n führen liege auch nicht in der Absicht der Regierung. Die Aus—
yt dehnung des Koalitionsrechtes auf die landwirthschaftlichen Arbeiter
bedeute nichts weiter als eine Hungerfrage für die ganze Nation,
n eine Aushungerung des Volkes. Es gäbe noch andere Gebiete wo
st das Koalitionsrecht nicht hingehöre. Man spreche immer vom
Brod der Industrie, dabei denke man natürlich an die Kohle.
Er sei darüber nicht im Zweifel, daß gerade die gewerblichen
Arbeiter daran interessirt seien, die Kohlenproduktion nicht zum
Stillstand gelangen zu lassen. Daran seien aber nicht nur die
gewerblichen Arbeiter, sondern es sei die ganze Nation daran
n betheiligt. Daher erachtete der Redner eine weitere Regelung des
Koalitionsrechtes nicht denkbar, ohne daß gewisse Bestimmungen
8 getroffen würden, dahin wirkend, daß das Streikwesen oder besser
das Streikunwesen die Förderung der Kohle nicht aufhebe. Das
r sei Staatsnothwendigkeit. Ebenso lägen die Verhältnisse auch bei
n gewissen Zweigen des Verkehrswesens. Der Redner faßte diesen
ir Theil seiner Ausführungen in die Worte zusammen: „Er und seine
te Freunde würden einer Ausdehnung des Koalitionsrechts nicht zu—
be stimmen können, wenn nicht auf gewissen Gebieten, auf denen das
id Koalitions- bezw. das Streikrecht den gesammten Staat schädigen
ig könne, Wandel geschaffen werde.“
hr Weiter legte der Abgeordnete ein ganz besonderes Gewicht
auf den Schutz der Arbeitswilligen. Ein nothwendiger Theil der
ti⸗ zu erwartenden Vorlage, durch welche das Recht der Berufsvereine
ie ausgedehnt werden solle, müsse sein, daß auch für den noth—
en wendigen Schutz der Arbeitswilligen gesorgt werde.
eit Die Berufsvereine müßten für den Mißbrauch ihrer Rechte
en straf- und civilrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Mit Bezug auf die Arbeitskammern äußerte der Redner Be—
re denken, ob sie in der That geeignet sein würden den Arbeitern „zu
es freiem und friedlichem Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden“