Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 13 
hre in die durch eine Reihe von ministeriellen Vorschriften noch weitere Maß— 
hre täglich nahmen zu Gunsten der Arbeiter getroffen worden sind. 
er jugend⸗ Schon das allgemeine Landrecht hatte eine Kündigungsfrist 
igendlichen von 14 Tagen für den Meister und die Gesellen vorgeschrieben. 
eingeführt Dieselben Vorschriften fanden sich auch in der Gewerbeordnung 
als staat— von 1845. Widerrechtlicher Austritt aus der Arbeit wurde nach 
ie Frauen— dem allgemeinen Landrecht strafrechtlich geahndet; auch dies hielt 
keine ein— die Gewerbeordnung von 1845 fest, wenn sie auch die Strafen 
erwähnten erheblich milderte. Fabrikarbeiter, die ohne gesetzliche Gründe 
über die eigenmächtig die Arbeit verließen, sich ihren Verrichtungen entzogen 
n Arbeiter, oder die sich groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit 
Zonn⸗ und schuldig machten, wurden mit Geldbuße bis zu 20 Thalern oder bis 
anerkannt zu 14 Tagen Gefängniß bestraft. Diese Bestimmung ist erst durch 
die Gewerbeordnung von 1869 in Wegfall gekommen. 
19. Jahr⸗ Das Koalitionsrecht war weder den Arbeitern noch den 
Ablöhnung Fabrikunternehmern gegeben. Die Bildung von Verbindungen 
Mai 1828 unter den Fabrikarbeitern ohne polizeiliche Erlaubniß wurde nach 
wendete, der Gewerbeordnung von 1845, sofern keine härtere Strafe gesetzlich 
mbei den vorgesehen war, mit Geldbuße oder mit Gefängniß bis zu 4 Wochen 
ßig hohem bestraft. Gewerbetreibende, die ihre Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter 
vie gesagt, oder aber die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständ— 
Trucksystem nissen dadurch zu bestimmen suchten, daß sie sich mit einander 
Regierung verabredeten, die Ausübung ihres Gewerbes einzustellen oder die 
zstände im ihren Anforderungen nicht nachgebenden Arbeiter zu entlassen oder 
d auch der zurückzuweisen, sollten mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft 
Forschriften, werden. Dieselben Strafen wurden auch den Gehilfen, Gesellen und 
Elberfeld, Arbeitern angedroht, welche durch Verabredung über die Einstellung 
n 16. Mo— der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei Gewerbetreibenden, 
abrikanten, sei es diese selbst oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder 
bhängigen Zugeständnissen zu bestimmen suchten. Auch hier hat erst die Gesetz— 
desgleichen gebung des Norddeutschen Bundes andere Grundsätze durchgeführt. 
en näͤherem Noch von der französischen Gesetzgebung her bestand in der 
der Ver⸗ Rheinprovinz das Institut des Rathes der Gewerbeverständigen, 
allgemeine eine Einrichtung, zu deren Aufgaben es gehörte, alle zwischen 
brikinhaber Fabrikunternehmern und den bei ihnen beschäftigten Personen vor— 
der Weise fallenden Streitigkeiten soviel als möglich auf dem Wege der Sühne 
den Rechts zu schlichten oder durch ein summarisches, billiges Verfahren zu 
g auf dem entscheiden. An dies Institut knüpfte die Verordnung vom 7. August 
ein auch 1846 an, die für die Rheinprovinz Königliche Gewerbegerichte ein—
	        
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