14 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
führte; für die übrigen Provinzen, in denen das französische Recht
nicht galt, erging dann die Verordnung vom 9. Februar 1849,
wonach für jeden Ort, für den wegen eines erheblichen gewerblichen
Verkehrs ein Bedürfnis dazu obwaltete, auf Antrag von Gewerbe—
treibenden ein Gewerbegericht eingerichtet werden konnte. Die Ge—
werbegerichte sollten im Wege der gütlichen Vermittelung oder
nöthigenfalls durch Erkenntnis, die Streitigkeiten der selbständigen
Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen und
Fabrikarbeitern über den Antritt oder die Auflösung des Arbeits—
oder Lehrverhältnisses, sowie über die gegenseitigen Leistungen wäh—
rend der Dauer desselben, endlich auch über Ansprüche, die aus
dem Arbeits- oder Lehrverhältnisse herrühren, entscheiden. Außer—
halb der Rheinprovinz haben die Gewerbegerichte aber nur geringe
Verbreitung gefunden und erst die Reichsgesetzgebung des Jahres
1890 hat hier eine neue Periode der Entwickelung dieser Institution
angebahnt.
In den deutschen Staaten außerhalb Preußens bestand wäh—
rend der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts fast überall der
Grundsatz der Zunftverfassung; auch wo während der Herrschaft
des französischen Rechtes die Gewerbefreiheit eingeführt war, ging
man nach 1815 wieder zu den alten Rechtszuständen des 18. Jahr—
hunderts zurück. Erst seit 1860 drang die Gewerbefreiheit weiter
vor, 1861 wurde sie in dem gewerbefleißigen Sachsen, 1862 in
Württemberg und Baden eingeführt, während Bayern erst 1868
nachfolgte. Ueber den Abeiterschutz finden sich in den Gesetzgebungen
der deutschen Einzelstaaten nur wenige Vorschriften.
In Bayern wurde durch Verordnung vom 15. Januar 1840
die Fabrikarbeit von Kindern unter 9 Jahren verboten. Kinder
unter 12 Jahren durften 10 Stunden täglich, jedoch nicht bei
Nacht, beschäftigt werden. Diese Bestimmungen wurden verschärft
durch die Verordnung vom 16. Juli 1854. Danach durften nur
Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet hatten, in den Fabriken
thätig sein. Die Arbeitszeit der Kinder von 10 bis 12 Jahren
wurde ferner auf 9 Stunden des Tages herabgesetzt, und ein täg—
licher dreistündiger Schulunterricht für sie vorgeschrieben. Die
Nachtarbeit derselben blieb verboten.
Im Königreich Sachsen wurde durch das Gewerbegesetz vom
15. Oktober 1861 die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren