2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 15
sische Recht verboten. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit für Kinder bis zu
ruar 1849, 14 Jahren wurde auf 10 Stunden einschließlich der Pausen be—
ewerblichen schränkt und jede Nachtarbeit untersagt. Ferner wurde für Fabriken
1Gewerbe⸗ der Erlaß einer Fabrikordnung vorgeschrieben. Das Trucksystem
Die Ge⸗ wurde in Fabriken und in der Hausindustrie verboten. Endlich
elung oder hatte man den Fabrikunternehmern die Verpflichtung zu Einrich—
Ibständigen tungen für Schutz von Leben und Gesundheit im Betriebe auferlegt.
lingen und In Württemberg wurde in der Gewerbeordnung vom 12. Februar
es Arbeits⸗ 1869 vorgeschrieben, daß die Verwendung von Schulkindern und
uingen wäh— jungen Leuten unter 18 Jahren in Fabriken nur in der Weise
e, die aus stattfinden dürfe, daß sie an dem geordneten Besuch des Gottes—
n. Außer⸗ dienstes und der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht nicht ge—
nur geringe hindert und wobei ihre Gesundheit, ihre körperliche Entwickelung
des Jahres und ihre religiöse und sittliche Erziehung nicht geschädigt werden.
Institution Nähere Bestimmungen über die Ausführung dieser allgemein ge—
haltenen Vorschriften wurden jedoch nicht erlassen, sondern die
Lokalbehörden mit der Ausführung derselben betraut Ferner
stand wäh— wurde das Trucksystem verboten. Endlich war auch der Erlaß von
überall der Werkstättenordnungen vorgeschrieben.
r Herrschaft In Baden enthielt die Ministerialverordnung vom 4. März
war, ging 1840 einige Beschränkungen der Verwendung von schulpflichtigen
8 18. Jahr— Kindern in den Fabriken. Kinder nach vollendetem 11. Jahre
iheit weiter durften vom Besuch der Volksschule dispensirt werden und mußten
m 186 imn in einer Fabrikschule einen mindestens zweistündigen täglichen Unter—
erst 1868 richt erhalten. Die Arbeits- und Unterrichtsstunden zusammen
setzgebungen durften täglich in der Regel nicht mehr als 12 Stunden betragen,
ausgenommen bei der Beschäftigung im Freien. Das Gewerbe—
anuar 1840 gesetz vom 20. September 1862 schrieb ferner vor, daß in jedem
en. Kinder Betriebe mit mehr als 20 Arbeitern eine Dienstordnung aufgestellt,
h nicht bei und in den Arbeitsräumen angeschlagen werden soll. Jeder Ge—
n verschärft werbetreibende war außerdem verpflichtet, in den Arbeitsräumen
durften nur alle Einrichtungen herzustellen, die mit Rücksicht auf die besondere
en Fabriken Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zur
12 Jahren Schonung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit
nd ein läg⸗ erforderlich sind—
ieben. Die
Der engere Zusammenschluß der norddeutschen Staaten nach
vegesetz vom den preußischen Siegen von 1866 machte eine Ausgleichung der
12 Jahren abweichenden, ja direkt einander entgegenstehenden Gewerbegesetz—