Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 7 
istete Frei⸗ In dem folgenden Jahre 1869 brachte die Regierung aufs 
verbegesetz—⸗ neue den Entwurf einer Gewerbeordnung beim Reichstage ein.*) 
im Jahre Er gelangte zur Erledigung als Gewerbeordnung für den Nord— 
rddeutschen deutschen Bund vom 21. Juni 1869. **) 
urde einer Bezüglich dieses Gesetzes genügen vorläufig die Angaben über 
en Aende— den Inhalt des die Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und Fabrik— 
erschiedener arbeiter betreffenden Abschnittes. Die Festsetzung der Bedingungen 
iderspruch. des Arbeitsvertrages zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
die Abge⸗ und den Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen war dem freien Er— 
betreffend messen der Betheiligten anheimgegeben. Es war jedoch bestimmt, 
s „Noth⸗ daß, vorbehaltlich anderweitiger Verabredungen im Dringlichkeits— 
falle, Niemand verpflichtet sein solle an Sonn- und Festtagen zu 
der Zünfte arbeiten. Die nach den Landesgesetzen zustehenden Behörden 
von dem wurden verpflichtet darauf zu achten, daß bei Beschäftigung der 
ig zwischen Lehrlinge Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen und 
ind dessen denjenigen Lehrlingen, die des Schul- und Religionsunterrichtes 
n Verkauf noch bedürfen, die erforderliche Zeit dazu gelassen werde (8 106). 
eitigen Be— Zur Sicherung der allgemeinen Weiterbildung in den 
mmehreren Elementarfächern sowie des gewerblichen Unterrichtes ließ der 
hoben der Entwurf für Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge die ortsstatutarische 
mit Aus⸗ Begründung eines Fortbildungsschulzwanges zu. Die Arbeits- und 
nmen, Ad⸗ Lehrherren sollten gezwungen werden können, die für den Schul— 
besuch erforderliche Zeit zu gewähren. 
hilfen und Jeder Gewerbeunternehmer wurde verpflichtet, auf seine Kosten 
ie Gesellen alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche 
ränkt sein. mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes 
Maßgabe und der Betriebsstätte zur thunlichsten Sicherheit der Arbeiter gegen 
zung nicht Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind (5 107). 
esetzgebung Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrage über Antritt, Fort— 
setzung oder Aufhebung des Arbeits- bezw. Lehrverhältnisses, über 
ie Bestim— die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben, sowie 
das Verg— über die Ertheilung und den Inhalt der Arbeitszeugnisse sollten 
zerlust der durch die Gemeindebehörde oder, soweit für diese Angelegenheiten 
frechtlichen besondere Behörden bestanden, durch diese entschieden werden. 
und Lehr— Ferner sollten durch Ortsstatut, an Stelle der bis dahin hier⸗ 
dus Ab⸗ für bestimmten Behörden, Schiedsgerichte, die durch die Ge— 
*) Sten. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen 
orddeinscen Bundes, L. Legisl.Periode, Session 1869 Anlage Nr. 13, 6941 
**) Bundesgesetzblatt 1869, S. 245 ff. 
III2
	        
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