Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 19 
eitgebern Bei Auflösung des Lehrverhältnisses sollte der Lehrling über 
der ge⸗ die Dauer der Lehrzeit und die während der Dauer der Lehrzeit 
reibenden erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen, 
mkönnen. von dem Lehrherrn ein Zeugniß zu fordern berechtigt sein (5 124). 
er denen Bezüglich der Fabrikarbeiter war von der Einführung einer 
rbeitszeit verpflichtenden Fabrikordnung Abstand genommen worden. Es 
entlassen sollten auf das Verhältniß der Fabrikarbeiter zunächst die für 
sten, die Gesellen und Gehilfen erlassenen Vorschriften Anwendung finden. 
Die regelmäßige Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in 
ister und Fabriken war verboten; Kinder unter 14 Jahren sollten höchstens 
6 Stunden beschäftigt werden können und nur dann, wenn sie 
Art und täglich einen mindestens dreistündigen Schulunterricht in einer dazu 
Antrag geeigneten Schule erhielten. Hierdurch sollten jedoch weitergreifende 
Bestimmungen der Schulgesetzgebung nicht beseitigt werden. Nach 
Arbeits⸗ Zurücklegung des 14. Lebensjahres sollten junge Leute bis zum 
rlinge zu vollendeten 16. Jahre in Fabriken nicht über 10 Stunden täglich 
begen ge— beschäftigt werden, vorausgesetzt, daß die Zentralbehörden nicht, aus 
oder die Rücksicht auf die Schulpflicht, eine Einschränkung, die bis auf 
worden 6 Stunden herab zulässig sein sollte, angeordnet haben würden. 
Eine Verlängerung dieser Arbeitszeit um höchstens eine Stunde 
itere, die sollte die Ortspolizeibehörde auf längstens 4 Wochen für den Fall 
16119, gestatten dürfen, daß Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel— 
115). mäßigen Geschäftsbetrieb in der Fabrik unterbrochen oder ein ver— 
assen den mehrtes Arbeitsbedürfniß herbeigeführt hätten (8 128). 
tigen Ge— An Sonn—- und Feiertagen sollten jugendliche Arbeiter grund⸗ 
Lehrling sätzlich nicht beschäftigt werden, auch an den Werktagen nicht vor 
ten, sowie 51/2 Uhr Morgens und nicht nach 81/, Uhr Abends. Zwischen den 
Arbeitsstunden sollte ihnen mindestens eine Pause von einer ganzen, 
hrverhält⸗ Vor- und Nachmittags eine solche von je einer halben Stunde 
mmungen und jedesmal auch Bewegung in der freien Luft gewährt werden 
zenartigen 6129. 
ungen ge— Von der Absicht jugendliche Arbeiter zu beschäftigen war der 
Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch sollte ihr die Zahl der 
Auflösung thatsächlich beschäftigten jugendlichen Personen halbjährlich angezeigt 
issig sein, werden (8 130). 
zu einem Bei der Annahme jugendlicher Arbeiter hatte der Vater oder 
in diesem Vormund derselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch einzuhändigen, 
dete Lehr⸗ das bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihm vom Arbeit— 
n 6122. geber wieder auszuhändigen war (8 131). 
III.2*
	        
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