2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 21
ing dieser nehmer, Arbeitgeber und Arbeiter. Ein Versuch, ihn auf alle
„Fabrik— Arbeiter, also auch auf die landwirthschaftlichen Arbeiter und die
Ausübung Dienstboten, auszudehnen, stieß auf Widerspruch. Im Interesse
eibehörde, der Freiheit und Selbstbestimmung der Arbeitgeber wie der Arbeiter
Fabriken, war im 8 153 Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten Demjenigen
angedroht, der die freie Entschließung der anderen durch Zwang
erfamilien oder Bedrohung beeinträchtige.
bestimmte Mit dem Erlaß dieser Gewerbeordnung für den Norddeutschen
velche mit Bund wurde das „Nothgewerbegesetz“ vom 19. Juni 1868 auf—
in sollten, gehoben.
den Lohn Schon bei der Begründung des Deutschen Reiches wurde
tern auch durch die Bundesverfassung die Gültigkeit der Gewerbeordnung für
Wohnung, Hessen südlich des Main eingeführt. Dasselbe geschah für Württem—
g, Arznei berg und Baden am 10. November 1871, für Bayern durch das
von ihnen Gesetz vom 12. Juni 1872. Hinsichtlich der Reichslande Elsaß—
nzahlung, Lothringen wurde die Uebereinstimmung bezüglich einiger wichtiger
Punkte der Gewerbeordnung bereits durch Sondergesetze in den
mzuwider Jahren 1872 —1877 herbeigeführt, vollständig wurde die Gültigkeit
n, sollten der Gewerbeordnung für Elsaß-Lothringen erst durch Gesetz vom
n können, 27. Februar 1888 hergestellt.
Zahlungs—
457). Die Reichsgewerbeordnung hat im Laufe der Zeit vielfache,
aren, die theilweise tief eingreifende Aenderungen erfahren. Bis zum Jahre 1901
en waren, hatten einundzwanzig derartige Aenderungen Gesetzeskraft erhalten.
ng geltend Dr. Bödiker, der spätere Direktor des Reichsversicherungs—
amtes, hatte die wesentlichsten bis zum Jahre 1882 vorgenommenen
riften un— Aenderungen der Gewerbeordnung in seiner Eigenschaft als vor—
Gültigkeit tragender Rath im Reichsamt des Innern und als Kommissar der
zur Ent⸗ Regierung, im Reichstage zu vertreten gehabt. Er führte die Noth—
oder über— wendigkeit dieser Aenderungen auf den Gegensatz der Anschauungen
mvon der zurück, der bei dem Zustandekommen der Gewerbeordnung zwischen
Lage der den Verbündeten Regierungen und der zum Theil sehr geringen
chtung hin Mehrheit im Reichstage bestanden hatte. Die Regierung hatte sich
damals den Beschlüssen des Reichstages im Interesse des Zustande—
en Bestim— kommens des Gesetzes gefügt.
Koalition In dem Abschnitte A „Handels- und Zollpolitik“ dieses
e Werkes*) ist dargelegt worden, wie die von den Grundsätzen des
In
ten Unter⸗ *) Band Jl, S. 30ff.