32 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
verlassen, wurde dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstan—
denen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise
sollte ein Arbeitgeber haftbar sein, der einen Gesellen oder Gehilfen
annahm oder behielt, von dem er wußte, daß er einem anderen
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet war.
In dem Abschnitt III war das Lehrlingsverhältniß in den
88 125 bis 131 geregelt. Der Lehrherr wurde verpflichtet den
Lehrling mit den in seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des
Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen
Reihenfolge und Ausdehnung bekannt zu machen. Er sollte ent—
weder selbst, oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu be—
stimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er wurde
verpflichtet dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche
Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen
nicht zu entziehen. Er sollte den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu
guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren (8 125).
Der Lehrling wurde der väterlichen Zucht des Lehrherrn
unterstellt. Demjenigen gegenüber, der an Stelle des Lehrherrn
seine Ausbildung zu leiten hatte, war er zur Folgsamkeit ver—
pflichtet 6 126).
Das Lehrverhältniß sollte, wenn eine längere Frist nicht
vereinbart war, während der ersten vier Wochen nach Beendigung
der Lehrzeit, durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden können.
Nichtig sollte eine Vereinbarung sein, durch welche diese Probezeit
auf mehr als drei Wochen festgesetzt sei. Nach Ablauf der Probe—
zeit sollte der Lehrling vor Beendigung der verabredeten Lehrzeit
entlassen werden können, wenn einer der im 8 122 für Gesellen
und Gehilfen vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung fände. Von
Seiten des Lehrlings sollte das Lehrverhältniß nach Ablauf der
Probezeit aufgelöst werden können:
. Wenn einer der im 8123 unter 1. 3 bis b ur Arbell⸗
geber vorgesehenen Fälle vorläge,
2. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen
gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder
die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässige
oder das Recht der väterlichen Zucht mißbrauche, oder zur Erfüllung
der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig sei.
Der Tod des Lehrherrn oder Lehrlings sollte den Lehrvertrag
aufheben.