ller. 2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 33
urch entstan— Verläßt der Lehrling in einem von dem Gesetz nicht vor—
leicher Weise gesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so
der Gehilfen sollte letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend
nem anderen machen können, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen sei. In
diesem Falle sollte die Polizeibehörde, auf Antrag des Lehrherrn,
ltniß in den den Lehrling anhalten so lange in der Lehre zu bleiben, als durch
pflichtet den gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht aufgelöst werde.
Arbeiten des Ein betreffender Antrag sollte nur binnen acht Tagen nach dem
g gebotenen Austritt des Lehrlings zulässig sein. Der Lehrling sollte auch
r sollte ent⸗ zwangsweise durch die Polizeibehörde oder durch Androhung von
ch dazu be— Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rück—
GEr wurde kehr angehalten werden können (8 128).
erforderliche Bei Abgabe einer von dem Vater oder Vormund des Lehrlings
instleistungen oder bei dessen Großjährigkeit von diesem selbst ausgestellten schrift⸗
nkeit und zu lichen Erklärung, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder
ren (8 125). Berufe übergehen werde, sollte das Lehrverhältniß nach vier Wochen
s Lehrherrn als aufgelöst gelten. Binnen sechs Monaten nach der Auflösung
s Lehrherrn sollte der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeit—
samkeit ver— geber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden dürfen (8 129).
Frist nicht Sollte das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten
Beendigung Lehrzeit sein Ende erreichen, so sollte von dem Lehrherrn oder
den konnen. von dem Lehrlinge Entschädigung nur geltend gemacht werden
ese Probezeit können, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen worden war
der Probe⸗ 8 130.. m
eten Lehrzeit Für den Fall der Auflösung des Lehrverhältnisses durch den
für Gefellen Lehrherrn wegen unbefugten Verlassens der Lehre seitens des Lehr—
fände. Von lings, waren in dem 8 131 Bestimmungen über die Höhe der Ent—
Ablauf der schädigung getroffen, die der Lehrherr beanspruchen durfte. Für
die Zahlung der Entschädigung sollten als Selbstschuldner mit—
für Arbeit— verhaftet sein der Vater des Lehrlings, sowie derjenige Arbeitgeber,
der den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet, oder der ihn
in Arbeit genommen habe und wußte, daß der Lehrling zur Fort⸗
en setzung eines Lehrverhältnisses verpflichtet se
eruachlässige Der Abschnitt IV handelte in den 88 132 139 von den
u Erallung Fabrikarbeitern. Für Fabrikarbeiter sollten die Bestimmungen der
shn 88 120 124 (für Gesellen und Gehilfen), wenn die Fabrikarbeiter
Lehrvertrag als Lehrlinge anzusehen seien, die 88 125—131 (CLehrlingsverhält—
nisse) Anwendung finden (8 132).
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