Full text: Dritter Band (3. Band)

34 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Kinder unter 12 Jahren sollten in Fabriken nicht beschäftigt 
werden dürfen. Vor vollendetem 14. Lebensjahre sollten Kinder 
in Fabriken nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn sie in der 
Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten 
Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplan einen regel— 
mäßigen Unterricht von mindestens 18 Stunden wöchentlich genössen. 
Die Beschäftigung sollte, wenn sie täglich stattfände, die 
Dauer von sechs Stunden, wenn sie nur einen um den anderen 
Tag, oder in noch größeren Zwischenräumen stattfände, die Dauer 
von zehn Stunden des Tages nicht überschreiten. Junge Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren sollten in Fabriken nicht länger als 
zehn Stunden täglich beschäftigt werden dürfen (8 133). 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 133) sollten 
nicht vor 51, Uhr Morgens beginnen und nicht über 81/, Uhr 
Abends dauern. 
Zwischen den Arbeitsstunden sollten an jedem Arbeitstage 
regelmäßige Pausen gewährt werden. Die Pausen sollten für 
Kinder, die in täglicher Beschäftigung standen, eine halbe Stunde, 
für die übrigen jugendlichen Arbeiter Mittags eine Stunde, sowie 
Vormittags und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens 
betragen. Während der Pausen sollte den jugendlichen Arbeitern 
eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der 
Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn 
der Betrieb in denselben für die Zeit der Pausen vollständig ein— 
gestellt sei. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von 
dem örtlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden— 
unterricht bestimmten Stunden sollten jugendliche Arbeiter nicht 
beschäftigt werden dürfen (8 139. 
Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken sollte nicht 
gestattet sein, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor eine Arbeitskarte 
ausgehändigt worden war. Sie sollte, auf Antrag des Vaters oder 
des Vormundes, von der Ortspolizeibehörde stempel- und kostenfrei 
ausgestellt werden. Außer den gewöhnlichen Personenangaben des 
Kindes, des Vaters oder des Vormundes, sollten die zur Erfüllung 
der gesetzlichen Schulpflicht getroffenen Einrichtungen auf der Karte 
angegeben sein (8 135). 
Wenn jugendliche Arbeiter in einer Fabrik beschäftigt werden 
sollten, wurde der Arbeitgeber verpflichtet vor dem Beginn der 
Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu
	        
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