34 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Kinder unter 12 Jahren sollten in Fabriken nicht beschäftigt
werden dürfen. Vor vollendetem 14. Lebensjahre sollten Kinder
in Fabriken nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn sie in der
Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten
Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplan einen regel—
mäßigen Unterricht von mindestens 18 Stunden wöchentlich genössen.
Die Beschäftigung sollte, wenn sie täglich stattfände, die
Dauer von sechs Stunden, wenn sie nur einen um den anderen
Tag, oder in noch größeren Zwischenräumen stattfände, die Dauer
von zehn Stunden des Tages nicht überschreiten. Junge Leute
zwischen 14 und 16 Jahren sollten in Fabriken nicht länger als
zehn Stunden täglich beschäftigt werden dürfen (8 133).
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 133) sollten
nicht vor 51, Uhr Morgens beginnen und nicht über 81/, Uhr
Abends dauern.
Zwischen den Arbeitsstunden sollten an jedem Arbeitstage
regelmäßige Pausen gewährt werden. Die Pausen sollten für
Kinder, die in täglicher Beschäftigung standen, eine halbe Stunde,
für die übrigen jugendlichen Arbeiter Mittags eine Stunde, sowie
Vormittags und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens
betragen. Während der Pausen sollte den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der
Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn
der Betrieb in denselben für die Zeit der Pausen vollständig ein—
gestellt sei. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von
dem örtlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden—
unterricht bestimmten Stunden sollten jugendliche Arbeiter nicht
beschäftigt werden dürfen (8 139.
Die Beschäftigung eines Kindes in Fabriken sollte nicht
gestattet sein, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor eine Arbeitskarte
ausgehändigt worden war. Sie sollte, auf Antrag des Vaters oder
des Vormundes, von der Ortspolizeibehörde stempel- und kostenfrei
ausgestellt werden. Außer den gewöhnlichen Personenangaben des
Kindes, des Vaters oder des Vormundes, sollten die zur Erfüllung
der gesetzlichen Schulpflicht getroffenen Einrichtungen auf der Karte
angegeben sein (8 135).
Wenn jugendliche Arbeiter in einer Fabrik beschäftigt werden
sollten, wurde der Arbeitgeber verpflichtet vor dem Beginn der
Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu