Full text: Dritter Band (3. Band)

36 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
statten. Solche Ausnahmen sollten zulässig sein für Fabriken, die 
mit ununterbrochenem Feuer betrieben würden, oder die sonst durch 
die Art des Betriebes auf regelmäßige Tag- und Nachtarbeit an— 
gewiesen seien, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Ein— 
theilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht 
gestatte oder seiner Natur nach auf gewisse Jahreszeiten beschränkt 
sei. In solchen Fällen sollte jedoch die Arbeitszeit für Kinder die 
Dauer von 36 Stunden und für junge Leute die Dauer von 
60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die durch Beschluß des 
Bundesrathes getroffenen Bestimmungen sollten dem nächsten Reichs— 
tage vorzulegen und, wenn dieser es verlange, außer Kraft zu setzen 
sein. Wo die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 
88 133 138 eigenen Beamten übertragen sein sollte, waren diesen, 
bei Ausübung der Aufsicht, alle amtlichen Befugnisse der Orts— 
polizeibehörde, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der 
Fabriken, zugestanden. 
Die auf Grund der Bestimmungen der 88 133 —138 auszu⸗ 
führenden amtlichen Revisionen sollten die Arbeitgeber verpflichtet 
sein zu jeder Zeit zu gestatten, namentlich auch in der Nacht, 
während die Fabriken sich im Betrieb befänden. Die Strafen waren 
wesentlich erhöht. Das Höchstmaß der gegen einen Arbeitgeber zu 
verhängenden Strafe sollte bis zu 2000 Mark oder bis zu 6 Monaten 
Gefängniß reichen; es sollte Anwendung finden bei Zuwiderhandlung 
eines Arbeitgebers gegen die Bestimmungen über die Lohnzahlung 
und die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Abeitern 
6814150. 
Die Bestimmungen der 88 105 — 131 sollten auf Gehilfen und 
Lehrlinge in Apotheken und in Handelsgeschäften keine Anwendung 
finden. Die 88 133 —139 Gerhältnisse der Fabrikarbeiter) sollten 
auch auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungs— 
anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben An— 
wendung finden. Arbeiterinnen sollten in Anlagen dieser Art nicht 
unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die letzten 
Bestimmungen sollten den Strafbestimmungen des 8 146 (Geldstrafe 
bis zu 2000 Mark oder Gefängniß bis zu 6 Monaten) unterliegen. 
Das Gesetz sollte am 1. Januar 1879 in Kraft treten. 
Der die Gewerbegerichte betreffende Gesetzentwurf hatte in 
der Hauptsache folgenden Inhalt:
	        
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