36 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
statten. Solche Ausnahmen sollten zulässig sein für Fabriken, die
mit ununterbrochenem Feuer betrieben würden, oder die sonst durch
die Art des Betriebes auf regelmäßige Tag- und Nachtarbeit an—
gewiesen seien, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Ein—
theilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht
gestatte oder seiner Natur nach auf gewisse Jahreszeiten beschränkt
sei. In solchen Fällen sollte jedoch die Arbeitszeit für Kinder die
Dauer von 36 Stunden und für junge Leute die Dauer von
60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die durch Beschluß des
Bundesrathes getroffenen Bestimmungen sollten dem nächsten Reichs—
tage vorzulegen und, wenn dieser es verlange, außer Kraft zu setzen
sein. Wo die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der
88 133 138 eigenen Beamten übertragen sein sollte, waren diesen,
bei Ausübung der Aufsicht, alle amtlichen Befugnisse der Orts—
polizeibehörde, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der
Fabriken, zugestanden.
Die auf Grund der Bestimmungen der 88 133 —138 auszu⸗
führenden amtlichen Revisionen sollten die Arbeitgeber verpflichtet
sein zu jeder Zeit zu gestatten, namentlich auch in der Nacht,
während die Fabriken sich im Betrieb befänden. Die Strafen waren
wesentlich erhöht. Das Höchstmaß der gegen einen Arbeitgeber zu
verhängenden Strafe sollte bis zu 2000 Mark oder bis zu 6 Monaten
Gefängniß reichen; es sollte Anwendung finden bei Zuwiderhandlung
eines Arbeitgebers gegen die Bestimmungen über die Lohnzahlung
und die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Abeitern
6814150.
Die Bestimmungen der 88 105 — 131 sollten auf Gehilfen und
Lehrlinge in Apotheken und in Handelsgeschäften keine Anwendung
finden. Die 88 133 —139 Gerhältnisse der Fabrikarbeiter) sollten
auch auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungs—
anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben An—
wendung finden. Arbeiterinnen sollten in Anlagen dieser Art nicht
unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die letzten
Bestimmungen sollten den Strafbestimmungen des 8 146 (Geldstrafe
bis zu 2000 Mark oder Gefängniß bis zu 6 Monaten) unterliegen.
Das Gesetz sollte am 1. Januar 1879 in Kraft treten.
Der die Gewerbegerichte betreffende Gesetzentwurf hatte in
der Hauptsache folgenden Inhalt: