2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 39
o war bei konnte bestimmt werden, für welche Streitigkeiten eine größere
1 welchen Zahl von Beisitzern zugezogen werden müsse. An den Verhandlungen
sten theil— sollte stets eine gleiche Zahl von Arbeitgebern und Arbeitern
theilnehmen 6 11).
seit dieses Bei jedem Gewerbegericht war eine Gerichtsschreiberei ein—
z Gerichts zurichten. Die Anstellung von Gerichtsvollziehern sollte nach
Bedürfniß erfolgen (8 12).
die Ein— Der 8 13 regelte in 10 Nummern das Verfahren bei den
denselben. Gewerbegerichten. Soweit besondere Bestimmungen nicht getroffen
tehen, der waren, sollten die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das
Beisitzern, Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechende Anwendung finden.
86). Der Vorsitzende der Gewerbegerichte sollte zunächst ohne
e Deutsche Zuziehung von Beisitzern verhandeln können. Zu diesem Zwecke
i, für sich sollte er die Ladung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen
n Mitteln anzuordnen berechtigt sein. Er sollte nach geschlossener Verhandlung,
seit min⸗ insofern ein Vergleich nicht zustande gekommen wäre, sofort zu
ʒ Amt des entscheiden haben. Diese Entscheidung sollte rechtskräftig sein, wenn
Anspruch nicht von einer der Parteien binnen drei Tagen nach der Zustellung
der Bel oder der in Gegenwart der Parteien erfolgten Verkündigung, die
vertretung Verhandlung vor dem Gewerbegericht beantragt worden war. War
uns 1 Jaht dies geschehen, so mußte die Verhandlung vor dem Gewerbegericht
nach Maßgabe des 8 13 erfolgen (8 14).
Jahre im Gegen die Entscheidung der Gewerbegerichte waren diejenigen
Arbeiern Rechtsmittel vorgesehen, die in den zur Zuständigkeit des Amts—
gerichtes gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig waren.
waltungs⸗ Zuständig sollte das Landgericht sein, in dessen Bezirkdas Gewerbe—
von diefer gericht seinen Sitz hatte. Im übrigen sollten auf die Verhandlungen
wurde für und die Entscheidungen über die Rechtsmittel die Vorschriften der
ernennen, Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung finden (8 15).
ir ungültig Aus den für rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar er—
klärten Vergleichen, Entscheidungen oder Urtheilen der Gewerbe—
die höhere gerichte sollte die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Civil⸗
erfügenden prozeßordnung stattfinden können. Die Entscheidungen und Urtheile
rem Amte, der Gewerbegerichte sollten auf Antrag für vorläufig vollstreckbar
n erklärt werden können, wenn sie Streitigkeiten der in 82 unter 1
suldiglem bezeichneten Art betrafen 16). J
Die ordentlichen Gerichte wurden verpflichtet, auf Ersuchen
ei Bei⸗ des Vorsitzenden nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichts—
erbegerichts verfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten (8 17).