40 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Den Parteien war auf Antrag beglaubigte Abschrift des
Vergleiches, wie des Urtheils gegen Erstattung einer Gebühr von
50 Pfg. bezw. 1 Mark auszufertigen. Im übrigen sollte das Ver—
fahren frei von Gebühren sein. Nur baare Auslagen sollten
erstattet werden. Der obsiegenden Partei waren die durch das
Verfahren entstandenen baaren Auslagen von der unterliegenden
Partei zu erstatten, auch konnte der obsiegenden Partei für die ihr
durch ihr Erscheinen erwachsende Versäumniß eine Entschädigung
zugebilligt werden.
Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten oder
Beistand sollten nicht erstattet werden. Auf die Kosten der Rechts—
mittel sollten die für die ordentlichen Gerichte maßgebenden Vor—
schriften entsprechende Anwendung finden (8 18).
Der dritte Abschnitt enthielt in den 88 19 —24 die Schluß⸗
bestimmungen.
Wo Gewerbegerichte nicht beständen, sollte bei Streitigkeiten
der in 82 Ziffer 1 bezeichneten Art Klage bei dem Gemeinde—
vorsteher erhoben werden können. Die Gegenpartei sollte sich auf
die Klage einzulassen haben. Zuständig sollte der Vorsteher der—
jenigen Gemeinde sein, in deren Bezirk der Arbeitsvertrag rücksichtlich
der Leistungen des Arbeiters seinen Erfüllungsort habe. Der
Gemeindevorsteher sollte das Verfahren nach den für die Gewerbe—
gerichte getroffenen Bestimmungen leiten. Er sollte berechtigt sein
die ihm hiernach zufallenden Geschäfte mit Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde einem Stellvertreter zu übertragen.
Derselbe war aus der Mitte der Gemeindeverwaltung oder Ge—
meindevertretung und auf mindestens ein Jahr zu berufen (8 19).
Das Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte, sollte keine An—
wendung finden:
1. auf Streitigkeiten der Kaufleute und Apotheker mit ihren
Angestellten;
2. auf Streitigkeiten der Vorstände der unter öffentlicher mn
Verwaltung stehenden Betriebsanlagen mit den in der letzteren di
beschäftigten Arbeitern (8 21). tu
Die Verfassung und Zuständigkeit der bestehenden, gemäß den zu
landesgesetzlichen Bestimmungen zur Entscheidung von Streitigkeiten ke
der im 8 2 bezeichneten Art berufenen besonderen Gerichte sollten he
durch dieses Gesetz nicht berührt werden (8 22). w