Full text: Dritter Band (3. Band)

r. 2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 41 
bschrift des Das Gesetz sollte mit dem 1. Januar 1879 in Kraft treten 
vebühr von 23). 
e das Ver— Die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum Inkrafttreten 
gen sollten dieses Gesetzes Gewerbegerichte nach den Vorschriften der 88 110 
durch das herzustellen, sollten bereits vor diesem Zeitpunkt getroffen werden 
terliegenden können. 
für die ihr 
itschädigung Der Centralverband war im Jahre 1876 begründet worden. 
In den ersten Jahren war er mit seiner Organisation und den ihm 
tigten oder zunächst liegenden Fragen der Handelspolitik vollauf beschäftigt ge— 
der Rechts⸗ wesen. In beiden Beziehungen hatte er mit der gegen ihn gerich— 
enden Vor⸗ teten öffentlichen Meinung einen schweren Kampf zu bestehen; für 
den Erfolg bot sich nur Aussicht durch die äußerste Zusammen— 
die Schluß— fassung aller seiner Kräfte. 
Die große Versammlung des Centralverbandes am 22. und 
ireiligleiten 23. Februar 1878 zu Berlin, in der Chronik des Verbandes als 
ade zweiter Kongreß bezeichnet, war in der Hauptsache bestimmt für 
n sich anf die Umkehr der deutschen Handelspolitik einzutreten und einen neuen 
ahenden autonomen Zolltarif aufzustellen. Das Präsidium hatte es aber als 
chn eine Pflicht des Centralverbandes angesehen, daß er sich auch mit 
u den beiden für die Industrie so bedeutungsvollen, die Aenderung 
e der Gewerbeordnung und die Errichtung von Gewerbegerichten be— 
an hun treffenden Gesetzentwürfen beschäftige. 
echugt Beide Gesetzentwürfe waren auf die Tagesordnung der Ver— 
uun der sammlung gebracht worden; über sie berichtete an erster Stelle 
uherrunen Direktor Haßler-Augsburg. 
voder e Haßler, der zunächst den Gesetzentwurf betreffend die Ge— 
usen 6 9 werbeordnung besprach, wies darauf hin, daß nicht eine allgemeine 
keine An—⸗ Revision der Gewerbeordnung bezweckt sei. Die Revisionsarbeit sei 
beschränkt worden auf diejenigen Bestimmungen, bei denen das Be— 
r mit ihren dürfniß nach Aenderung am meisten hervorgetreten sei und sich die 
Ansichten über das Maß der Aenderungen am meisten genähert 
öffentlicher hätten. Dazu gehöre die größere Sicherung der Betheiligten gegen 
er letzteren die Verletzung der durch den Arbeitsvertrag eingegangenen Verpflich— 
tungen, eine strengere Ordnung des Lehrlingsverhältnisses und eine 
gemäß den zweckmäßige Ausbildung der zur Erledigung der gewerblichen Streitig— 
treitigkeiten keiten bestimmten Einrichtungen. Mit Bezug auf die Beschränkung 
ichte sollten der mit der Revision der Gewerbeordnung zu verfolgenden Zwecke 
war in der Begründung des Gesetzentwurfes gesagt worden: „In
	        
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