Full text: Dritter Band (3. Band)

44 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
einer fortlaufenden Legitimation verpflichtet werde. Es sei genugsam lan 
bekannt, daß mit der lediglichen Ausstellung von Zeugnissen arger der 
Mißbrauch getrieben werde. Auf sie sei äußerst wenig zu geben, ode 
wenn sie nicht begleitet seien von einer fortlaufenden Legitimation, geb 
durch welche die Identität des Arbeiters unzweifelhaft festgestellt lan 
werde. Derartige Bestimmungen würden dem ordentlichen tüchtigen sei 
Arbeiter durchaus willkommen sein. Ob eine solche Legitimation 
als Arbeitsbuch oder in irgend einer anderen zuverlässigen Form d 
geschaffen werde, sei ihm gänzlich gleich. bei 
Für den Gesetzgeber sei der Anlaß zu der vorliegenden d 
Aenderung des geltenden Systems offenbar die Ueberzeugung ge— 
wesen, daß eine nicht länger zu ertragende Rechtsunsicherheit 
bestehe. Die Leichtigkeit, sich seiner Identität zu entziehen, habe Be 
gewissermaßen eine Prämie auf List und Betrug gesetzt. Dadurch Ve 
sei der gewissenlose Arbeiter seinem redlichen Kameraden gegenüber ei 
im Vortheil. Dem solle durch die vorliegenden Bestimmungen Ge 
abgeholfen werden. Er wundere sich nur, daß der Staat in seiner der 
Machtvollkommenheit nicht den Muth gehabt habe weiter zu gehen n 
und die von ihm, dem Referenten, als wirkungsvoller bezeichneten r 
Maßregeln vorzuschlagen und durchzusetzen. Jetzt überlasse man 
es den Arbeitgebern ihrerseits auf die Führung der Arbeitsbücher 
seitens der Arbeiter zu dringen. Das sei eine Zaghaftigkcit, die Ber 
einestheils darauf beruhe, daß die Reichsregierung der theoretischen 
und idealistischen, in der Mehrheit des Reichstages herrschenden 
Richtung, andererseits auch den Anschauungen der Arbeiter nicht ine 
gern entgegentrete. Denn ein großer Theil der erwachsenen Arbeiter 
erblicke in der Einführung des Arbeitsbuches einen Eingriff in 8 
ihre persönliche Freiheit. Aber es sei die alte Geschichte von dem ß n 
Pelzwaschen ohne ihn naß zu machen. Er glaube es würde viel cin 
zweckmäßiger sein und der Würde des Staates mehr entsprechen, 
wenn die Regelung in seinem Sinne erfolgt wäre. n 
Als halbe Maßregel von zweifelhaftem Werthe müßten auch u 
die Aenderungen bezeichnet werden, nach denen der Arbeiter über m 
18 Jahre nicht verpflichtet sein solle das Arbeitsbuch dem Arbeitgeber an 
auszuhändigen, dagegen das eingehändigte Buch jederzeit von dem 
Arbeitgeber zurückverlangen könne. In gleicher Weise kennzeichnete zat 
Haßler die Bestimmung, daß bei Arbeitern über 18 Jahre die Ein— dnr 
tragung über die Zeit des Eintrittes und die Art der Beschäftigung 
sowie über die Beendigung des Mbeitsverhältnisses nur auf Ver—
	        
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