Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

4. a. Vom Kriege und Kriegsrechte. 
Heinr. Voltz: De pacis indole. (Greif8wald 1635.) 
Joach. Yolshow: Disp. an Imperatores belli possint pacem facere. 
(Greifswald 1637.) 
Sam. Plaster: Frage ob alle Kriege unchristlich ? (Rostock 1639.) 
Joh. Pauelsen: De bello ejusque jure. (Gröningen 1639.) 
Joh. Wilh. Newmayr von Ramsla: „Vom Krieg. Sonderbarer Tractat.“ 
(Jena 1641.) *) [S. 956.] 
Der uns schon durch mehrere Werke wolbekannte Verf. datiert seine Vorrede 
von „Ramsla am 17. Dezbr. 1640, an welchem Tag ich nur allein in diesem 
Jahr zum dritten vnd demnach nunmehr bey diesem vnseligen räuberischen Kriege 
zum zehenden mal gant elendiglich rein aus8geplündert worden. Gott geb folgend 
Jahr eine bessere Zeit vnd stevre durch seine Allmacht vnd Güte dem grawsamen 
Landverderben, erbarm sich vber die Vnschuldigen vnd verleih den Friedfertigen 
Glück und Sieg!“ =- Newmayr zählte damals 70 Jahre ; der ziemlich starke Quartant 
bringt ein Bildnis des schlichten, biederen. Alten, welcher soldatisch, doch dabei 
sanft und traurig aussc<haut. Sein Traktat soll mit dazu wirken, die Notwendig- 
keit darzutun, den Krieg menschlich zu führen, indem die stat3rechtliche Seite 
deöSselben hervorgehoben wird, welche ganz aus den Augen verloren war in all 
dem wüsten Mord und Brand. -- Der Verfasser will: 
Im 1. Kapitel anzeigen, aus was Vrsachen ein Fürst bewogen werden 
kan, wider einen zu den Waffen zu greiffen. 
Im 2. wa3 für Nuß, Vortheil vnd Gewin einem Fürsten wie auch einem 
jeden insonderheit vnd in gemein aus Krieg vnd Vnfried entstehen kan. 
Im 3. was für Schad, Vnheil vnd Verderben au3 Krieg vnd Vnfried 
zu erwarten sind. 
Im 4. wa3 ein Fürst zu beden>ken hat, auch thun sol, welcher einen mit 
Krieg angreifen will, bellum offensivum genannt. 
Im 5. was ein Fürst zu erwegen hat, auch fürnemen sol, der von einem 
andern mit Krieg angefallen wird, bellum defensivum genannt. 
Im 6. wa3 ein Fürst thun kan, wann in der Nachbarschaft sich 
Krieg erhebt. 
Im 7. wodurch ein Fürst bewogen werden kan, vom Krieg wiederumb 
abzustehen oder derselb sonst zergehen vnd auffhören mag. 
Besonders eingehend sind die Kapitel 4 und 5 behandelt; doch auch in ihnen 
bildet das krieg3politische, nicht etwa das strategische Element den Mittelpunkt. 
Überall bewährt sich die erstaunliche Belesenheit Neumayr3 in alten wie neuen 
Schriften ; jede Lage, jeder Lehrsas ist durch geschichtliche Beispiele erläutert. 
Nach dieser Hinsicht bietet das Buch vorzügliches Interesse und bringt wohl 
manchen Zug des Kriegslebens im 16. und 17. Ihdt., der von keinem Geschicht3- 
schreiber aufbewahrt und doc<h sehr unterrichtend ist. Die philosophische Be- 
schaulichkeit des Greises , mit welcher er die furchtbare Erscheinung des Krieges, 
unter dem er selbst so entsezlich gelitten, sorgsamster, hin- und herwendender Be- 
trachtung unterzieht, ist höchst merkwürdig und recht echt deutsch. 
1) Kgl. Bibl. zu Berlin (T. m. 3520). 
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