Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

3. Kavallerie. 1049 
Ordnung als normal für den Marsch durch offenes Gelände in Er- 
wartung des Feindes (siche Figur): 
Auch über das Lagerwesen gibt CEylend einige Daten, 
die jedoch nicht von Bedeutung 
sind. =- Etwas interessanter ist 
das Kapitel über Kastra- | 
mentation in des Leipziger AH 
Fortifikators Huldreich Groß 
„Krieg8baw“ von 1632[8 114]; mine: 
doch bedarf es hierüber feiner 
eingehendenAuSeinanderseßzung, 
da die Dinge teils sehr schwan- R = Reiter, F' == Fußvolk, D= „Stü auf Wägen“, 
. E v = Rüstwägen, - - - = Cannonier3, Pionnier3, Zim- 
fend , teils auch wieder jehr merer, Schmiede und Wagenmeister. 
einfach erscheinen. 
3. Gruppe. 
Kavallerie. 
S 76. 
An der Spiße der reiterlichen Literatur des 17. Jhdts. steht 
ein wichtiges italienisches Werk: Regole militari 80pra il governo 
et gervitio particolare della cavalleria di Fra Ludovico 
Melzo. (Antwerpen 1611.) ?) 
Da3 Buch wurde bald in8 Spanische übertragen (Mailand 1619); dann 
erschien eine Verdeutschung (Nürnberg 1622), und endlich veröffentlichte Petrus 
Maxresc<all eine doppelsprachige Übersezung ins Deutsche und Französische 
unter dem Titel: „Krieg3regeln de8 Ritter3 Ludwig Melzo, Malteser 
Ordens, Wie eine Reuterey zu regieren vnd was für einen sonderbaren Dienst 
man von derselben haben könne.“ (Frankfurt a. M. 1625. Die Widmung an 
den Grafen Johann Dietrich von Löwenstein datiert von 1624.) =- Neue Auf- 
lagen des Originals erschienen 16262) und 1641, eine zweite Auflage von Mare=- 
jchalls Übertragungen 16433*). 
Melzo, ein Mailänder, hatte in den niederländischen Kriegen erst als 
Hauptmann, dann als Generallieutenant gedient, auch drei Jahre lang die 
Stellung als maestro di campo della fanteria befleidet, als er dem Erz- 
herzoge Albrecht von Österreich sein Werk zueignete. Er sagt in der Vorrede: 
es sei verwunderlich, „daß kein Scribent biSher vollkömlich an den Tag gegeben, 
nach welchen Regeln eine Reuterey zu regieren.“ Und doch sei die Kavallerie 
1) Kgl. Bibl. zu Berlin. (H. w. 16514)... ?) Bücherei de3 Berliner Zeughauses 
3) Kal. Bibl. z= Berlin. (UH. w. 16524.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.