1060 Des XVII. Jahrhunderts erste Hälfte. I11. Truppenkunde.
vnd wenn vnsere reutter, so zum flügeln verordnet, herfürtretten, würden die-
selbige durc< solches vnser geschüß höglich erschrefet vnd beschedigt.“ Er will
daher das Geschüß vor der ganzen Front austeilen, „ettliche Stüc an der Spigen,
ettliche an den Seitten. Vnd wenn dieselbige vngefährlic< 50 oder 100 Schritt
von einander stehen, darff man sich nicht besorgen, daß die vnserigen im Treffen
damit beschedigt werden. Da denn auch dieselbige (die Geschüße) allezeit mit
ihren haken sollen versehen sein, daß fie desto leichter zu wenden, beydes zum
Vortheyl unserer hauffen vnd zur änderung des schusses, daran denn ein merc>-
liches zum Sieg gelegen ist.“ Die bildliche Darstellung zweier einander entgegen-
tretender Schlachtordnungen zeigt vor der Front des einen Heeres neun, vor der
des anderen zwölf Geschüße. Im Übrigen bemerkt Ufano ganz richtig: „Es trägt
sich aber selten zu, daß man in einer schlachtordnung raum vnd gelegenheit hätte,
das Geschüß nach seinem wollgefallen zu stellen, vnd muß man offt auß der
noth eine tugend machen. Denn es offt in wälden, in bergischen oder sonst
vnebenen orten zu thun ist, da man nicht nach vorgeschriebener ordnung, son-
dern nach gelegenheit mit großer vorsichtigkeit sich zu richten hat, daß man dem
Feind alle vortheyl absehe.“
Einige, wenn auch nur geringe Hindeutungen auf den Feldge“
brauch der Artillerie finden sich in einer Karlsruher Handschrift
(Durlach Nr. 225): Discurs Waß für vnderschiedlicherley
gattung Canons oder dergl. Geschüß ahn allerfüglichsten
vnd profitirlichsten zue Feldt wie auch in Garnisonen
zu gebrauchen samt selbiger allerhand zugehörigen Artillerien-
Sachen. (1616.)
5. Gruppe.
Heerwesen, Verwaltung und Recht.
S 82.
Sieht man von den mehr völkerrechtlichen Beziehungen mili-
tärischer Natur ab, welche in den Wahlcapitulationen der deutschen
Kaiser und in den Reichstagsabschieden, sowie in der verbesserten
ReichSexecutionSordnung von 1673 und in der Feststellung des
Reichskriegsfußes von 1681 enthalten sind, so ordnet sich die Masse
der das Recht und die Verwaltung der Heere betreffenden
Erlasse und Verordnungen in allgemeine Krieg8gesetze, in Eide
bestimmter Ämter, in Gerichts- und in Verpflegungordnungen des
Reiches und seiner Territorien samt der an diese Gegenstände ange-
knüpften sammelnden und erläuternden Privatliteratur. Bei der
Breite dieses Schrifttums, muß ich mich hier im wesentlichen auf
einen Quellennachweis beschränken.