Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

1060 Des XVII. Jahrhunderts erste Hälfte. I11. Truppenkunde. 
vnd wenn vnsere reutter, so zum flügeln verordnet, herfürtretten, würden die- 
selbige durc< solches vnser geschüß höglich erschrefet vnd beschedigt.“ Er will 
daher das Geschüß vor der ganzen Front austeilen, „ettliche Stüc an der Spigen, 
ettliche an den Seitten. Vnd wenn dieselbige vngefährlic< 50 oder 100 Schritt 
von einander stehen, darff man sich nicht besorgen, daß die vnserigen im Treffen 
damit beschedigt werden. Da denn auch dieselbige (die Geschüße) allezeit mit 
ihren haken sollen versehen sein, daß fie desto leichter zu wenden, beydes zum 
Vortheyl unserer hauffen vnd zur änderung des schusses, daran denn ein merc>- 
liches zum Sieg gelegen ist.“ Die bildliche Darstellung zweier einander entgegen- 
tretender Schlachtordnungen zeigt vor der Front des einen Heeres neun, vor der 
des anderen zwölf Geschüße. Im Übrigen bemerkt Ufano ganz richtig: „Es trägt 
sich aber selten zu, daß man in einer schlachtordnung raum vnd gelegenheit hätte, 
das Geschüß nach seinem wollgefallen zu stellen, vnd muß man offt auß der 
noth eine tugend machen. Denn es offt in wälden, in bergischen oder sonst 
vnebenen orten zu thun ist, da man nicht nach vorgeschriebener ordnung, son- 
dern nach gelegenheit mit großer vorsichtigkeit sich zu richten hat, daß man dem 
Feind alle vortheyl absehe.“ 
Einige, wenn auch nur geringe Hindeutungen auf den Feldge“ 
brauch der Artillerie finden sich in einer Karlsruher Handschrift 
(Durlach Nr. 225): Discurs Waß für vnderschiedlicherley 
gattung Canons oder dergl. Geschüß ahn allerfüglichsten 
vnd profitirlichsten zue Feldt wie auch in Garnisonen 
zu gebrauchen samt selbiger allerhand zugehörigen Artillerien- 
Sachen. (1616.) 
5. Gruppe. 
Heerwesen, Verwaltung und Recht. 
S 82. 
Sieht man von den mehr völkerrechtlichen Beziehungen mili- 
tärischer Natur ab, welche in den Wahlcapitulationen der deutschen 
Kaiser und in den Reichstagsabschieden, sowie in der verbesserten 
ReichSexecutionSordnung von 1673 und in der Feststellung des 
Reichskriegsfußes von 1681 enthalten sind, so ordnet sich die Masse 
der das Recht und die Verwaltung der Heere betreffenden 
Erlasse und Verordnungen in allgemeine Krieg8gesetze, in Eide 
bestimmter Ämter, in Gerichts- und in Verpflegungordnungen des 
Reiches und seiner Territorien samt der an diese Gegenstände ange- 
knüpften sammelnden und erläuternden Privatliteratur. Bei der 
Breite dieses Schrifttums, muß ich mich hier im wesentlichen auf 
einen Quellennachweis beschränken.
	        
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