5. a. HeereSgeseße des Reiches. 1061
Was die Kriegsrechte betrifft, so zeigt sich während des
17. Ihdts. eine starke Gegenströmung gegen das in den Articuls-
briefen überlieferte altdeutsche Recht; denn die immer zunehmende
einseitige Verehrung des römischen Rechtes hinderte die mit dem Kriegs-
recht beschäftigten Juristen mehr und mehr an unbefangener Würdigung
der deutschen Kriegsrechte und gestattete ihnen kaum, einen dort nicht
ausdrücklich artikulierten Fall anders als aus dem römischen Rechte zu
entscheiden, weil sie kein Gefühl mehr für den Sinn des deutschen
Rechtes hatten. *) QSogar deutliche Stellen desSselben bemühten sie
sich, mit dem fremden Rechte zu begründen und zu erläutern.
Namentlich die juristischen Fakultäten der Universitäten billigten selten
etwas, das nicht aus einem römischen Geseße, wenigstens mittelbar abgeleitet
werden konnte, und da bei schweren Verbrechen der Soldaten die Akten oftmals
den Universitäten eingesandt wurden, so war diese Haltung der Akademiker keine3-
weges ohne Einfluß, zumal ihre Entscheidungen gewöhnlich zur Richtschnur in
ähnlichen Fällen genommen wurden.
Für die Verhältnisse der Verwaltung und Verpflegung
wurden vornehmlich die Erlasse der französischen Krone vorbildlich,
welche unter den europäischen Großjstaten zuerst eine systematische
Administration durchzuführen vermochte, wie sie es ja auch gewesen war,
welche das erste stehende Heer errichtet hatte. Übersichtlichkeit und
Kontrolle sind die kennzeichnenden Vorzüge dieser französischen Ein-
richtungen, und infolgedessen verdienten sie in der Tat als Muster
angenommen zu werden.
a) Heeres8gesetze des Reiches.*)
8 83.
Eine Flugschrift „Kayserl. Kriegsfassung und Articuls
brief“ erschien o. O. 1626.*)
An allgemeinen kaiserlichen Kriegsrechten wurden
in der Folge erlassen:
Kaysers Ferdinandi 111. Articuls8brief von 1642.
Der Reichstag zu Regen3burg hatte die Verbesserung des deutschen Kriegs-
wesens 1641 in Beratung gezogen und in seinen Abschied als 8 18 und 19 alles
zusammengefaßt, was zur Erreichung dieses Zwecke3 am dienlichsten schien. „Cs
1) Joh. Gottlieb Laurentii Abhandlung von den Krieg3gerichten. (Gotha 1753.)
2) Abgedruckt in Joh. Christ. Lünig3 Corpus juris militaris. (Leipzig 1723.)
3) Kgl. Bibl. Berliu. (Flugschriften. 1626, Nr. 5.) '
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