Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

5. a. HeereSgeseße des Reiches. 1061 
Was die Kriegsrechte betrifft, so zeigt sich während des 
17. Ihdts. eine starke Gegenströmung gegen das in den Articuls- 
briefen überlieferte altdeutsche Recht; denn die immer zunehmende 
einseitige Verehrung des römischen Rechtes hinderte die mit dem Kriegs- 
recht beschäftigten Juristen mehr und mehr an unbefangener Würdigung 
der deutschen Kriegsrechte und gestattete ihnen kaum, einen dort nicht 
ausdrücklich artikulierten Fall anders als aus dem römischen Rechte zu 
entscheiden, weil sie kein Gefühl mehr für den Sinn des deutschen 
Rechtes hatten. *) QSogar deutliche Stellen desSselben bemühten sie 
sich, mit dem fremden Rechte zu begründen und zu erläutern. 
Namentlich die juristischen Fakultäten der Universitäten billigten selten 
etwas, das nicht aus einem römischen Geseße, wenigstens mittelbar abgeleitet 
werden konnte, und da bei schweren Verbrechen der Soldaten die Akten oftmals 
den Universitäten eingesandt wurden, so war diese Haltung der Akademiker keine3- 
weges ohne Einfluß, zumal ihre Entscheidungen gewöhnlich zur Richtschnur in 
ähnlichen Fällen genommen wurden. 
Für die Verhältnisse der Verwaltung und Verpflegung 
wurden vornehmlich die Erlasse der französischen Krone vorbildlich, 
welche unter den europäischen Großjstaten zuerst eine systematische 
Administration durchzuführen vermochte, wie sie es ja auch gewesen war, 
welche das erste stehende Heer errichtet hatte. Übersichtlichkeit und 
Kontrolle sind die kennzeichnenden Vorzüge dieser französischen Ein- 
richtungen, und infolgedessen verdienten sie in der Tat als Muster 
angenommen zu werden. 
a) Heeres8gesetze des Reiches.*) 
8 83. 
Eine Flugschrift „Kayserl. Kriegsfassung und Articuls 
brief“ erschien o. O. 1626.*) 
An allgemeinen kaiserlichen Kriegsrechten wurden 
in der Folge erlassen: 
Kaysers Ferdinandi 111. Articuls8brief von 1642. 
Der Reichstag zu Regen3burg hatte die Verbesserung des deutschen Kriegs- 
wesens 1641 in Beratung gezogen und in seinen Abschied als 8 18 und 19 alles 
zusammengefaßt, was zur Erreichung dieses Zwecke3 am dienlichsten schien. „Cs 
1) Joh. Gottlieb Laurentii Abhandlung von den Krieg3gerichten. (Gotha 1753.) 
2) Abgedruckt in Joh. Christ. Lünig3 Corpus juris militaris. (Leipzig 1723.) 
3) Kgl. Bibl. Berliu. (Flugschriften. 1626, Nr. 5.) ' 
68!
	        
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