Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

5. b. Österreichische Heere8geseße. 1067 
mit einem guten Pürschrohr und einem guten Karabinerrohr, auch einem guten 
eitengewehr gefaßt und versehen sein. Auch soll ein jeder sich mit dem Solde, 
der ihm bei der Musterung aus8geworfen, begnügen lassen und so lange dienen, 
als ihn Herr von Wallenstein in dessen Zug belassen wird . .. Kein Knecht sol 
seinem Herrn oder Junker mutwillig troßen, viel weniger eine Büchse oder Wehr 
gegen ihn zücken bei Leibesstrafe . . . So haben sich die Reiter vor gottlosem leicht- 
ertigem bösen Leben, besonders vor Gotteslästerung . . . zu hüten, auch keine un- 
züchtigen Weiber mit sich zu führen . . . CS3 sollen auch die Rittmeister und anderen 
Befehlöhaber sich bei höchsten Ehren und Pflichten befleißigen, mit gutem Beispie 
voranzugehn . . . Befehlöhabern die sich einer fortwährenden viehischen Völlerei 
dermaßen hingeben, daß sie dem Dienst nicht vollkommen nachkommen können, soll 
die Charge entzogen und Würdigeren, stets Nüchternen verliehen werden . . . Wer 
eindes Not wegen Trunkenheit versäumt oder verschläft, soll sterben . . . Wer Meu- 
terei stiftet, soll vor das Reiterrecht gestellt und an Leib und Leben gestraft werden ... 
3 ist gute Ordnung und Zug zu halten, und jedermann hat sich des Streichens 
von den Fahnen gänzlich zu entschlagen . .. Wer zum Feinde übergeht, wird al 
<elm ausgerufen und eingeblasen . .. Keiner darf den andern in einem Zel 
oder Logement mutwillig überfallen noch zu Roß herausfordern . . . Niemand so 
seine ordentliche Wache versäumen noch ohne Ablösung den Posten verlassen . .. 
jemand soll fremde und verdächtige Personen beherbergen, vielmehr sind solche 
anzuzeigen . . . In einer Feldschlacht hat jeder bei seiner Ehre auf dem Posten zu 
bleiben. Alle Beute und alle Gefangenen sollen, dem alten Grenzgebrauch gemäß (? 
gemeinschaftlich geteilt werden . . . Keiner soll vor dem Lager Proviant vorweg 
kaufen. Wo einer im Lager oder im Dienst etwas hört, das Uns oder dem 
KriegSöwesen oder Unsern Landen und Leuten nachteilig werden könnte, oder wen 
einer verdächtige Leute sieht oder weiß, soll er sie sogleich dem Hauptmann un 
ach Wichtigkeit der Sache dem Oberst anzeigen . .. Weil das Geld oder die 
Bezahlung nicht jederzeit ordentlich vorhanden ist, so soll doch nicht3destoweniger 
jeder sich nach aller Gebühr und Billigkeit verhalten . .. Wo einer oder mehrere 
von einem Rittmeister Anritt8geld nehmen, bei der Musterung des Haufens aber, 
icht erscheinen, sondern vor oder nach derselben, ehe das Feldregiment bestellt 
ist, wieder abreiten und in anderer Herrn Dienst treten, sollen sie gebührender 
veise vor das Reiterrecht citirt werden . . . 
Hinsichtlich der Verpflegung bringt die „Ordnung d. d 
Regensburg 9. November 1630“) eine Menge interessanter Einzelheiten 
Auffallend erscheint, daß sie noch von Wallenstein unterzeichnet ist, da dieser 
o< schon im September des Generalat5 entseßt worden war. 
Während seines zweiten Generalats erließ Waldstein aus 
Znaim vom 5. Januar 1632 eine neue wichtige „Verpflegungs3- 
nd Unterhaltungs8-Ordonnanz"“*). 
1) 11. ?) Von beiden ausführl. Au3züge bei Meynert: Gesch. der k. k. Armee. 111, S. 987 
und bei Gilb. Anger a. a. O. S. 726
	        
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