Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

1068 De3 XVII. Jahrhunderts erste Hälfte. I11. Truppenkunde. 
Die Verbote der Ordonnanz lassen deutlich erkennen, wie weit die Eigen- 
mächtigkeit und das Aussaugungssystem oftmals getrieben wurden. Besonders 
bezeichnend ist das Verbot, daß Schutzmannschaften (Salva guardia) nur auf 
ausdrückliches Verlangen gegeben werden sollten ; denn es kam vor, daß einzelne 
Kommandanten dieselben gegen bedeutende Sondervergütungen förmlich aufzwangen, 
wobei dann die Schußtruppen nicht selten auch noh selbst so schlimm hausten, wie 
e8 der Feind kaum ärger treiben konnte. =- Das Verbot Zölle zu erheben, lehrt, 
bis zu welchem Grade sich die Kommandanten Herrenrechte anmaßten. 
Spätere österr. „Verpflegungs-Ordinanken“ von Belang jind die d.d. 
Düren, 5. März 1636, u. die d. d. Regens8burg, 5. Nov. 1640 *). [S. 1062.] 
ce) Kursächsische Heeresgeseße. 
8 86. 
In Sachsen wurde das Landes8ausschußwejsen vielleicht noch 
früher in die Hand genommen als in Hessen. Namentlich seit dem 
Jahre 1608, d. h. seit dem Abschlusse der protestantischen Union, 
wurden die Bestrebungen in dieser Richtung immer energischer, und 
nach manchen stürmischen ständischen Kämpfen ward am 1. Januar 1613 
für das ganze Kurfürstentum die von dem Dresdener Festungsobersten 
von Pflugk ausgearbeitete „Landes8-Defension8-Ordnung“ in 
Wirksamkeit geseßt. 
Danach hatte im Fall des Aufgebote8 das Land neben der Ritterschaft ein ir 
„Defension3vol>“ 3. F. aufzustellen, indem der neunte oder zehnte angesessene M 
Mann auf einen Artikelbrief verpflichtet und in eins der 16 Fähnlein eingereiht 
wurde, für deren Benuzung auch außer Landes nun keine einschränkende Be- 
stimmung mehr bestand.?) 
Im Jahre 1614 erging eine Verpflegungs-Ordonnanz für 
das Defensionsvolk*?). 
Die zur Musterung Ziehenden hatten sich für einige Tage mit LebenSsmitteln 
zu versehen und erhielten Verpflegungs8gelder, u. zw. täglich: der Feldwebel 
10 Gr. 6 Pf., der Führer 8, ein Feldscherer, Trommler oder Pfeifer je 6, jede 
andere bewehrte Person je 4 Groschen. 
Als nach Gustav Adolfs Auftreten das sächsische Land zu ernsten 
und schnellen Rüstungen genötigt war, erließ Johann Georg am 
27. April 1632 eim Mandat über die Gestellung der Ritter- 
pferde, Nn 
1) Beide abgedruckt bei Meynert a. a. O. S. 103ff. 2?) Lüniga. a. O. - 
3) Vgl. Friesen: Da3 Defension8wesen im Kurfürstentum Sachsen. (Arc<. |f. sächs. Gesch. 
1, 194 ff.) und Schuster und Fran>e: Gesch. der sjächs Armee. (Leipzig 1885.) 
3) und 4) Codex Augusteus I (Dre8den 1724 und T, B. Hoffmann: Codex legum 
militarivuvm Saxonicus. (Leipzig 1763.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.