1070 Des XVII. Jahrhunderts erste Hälfte. T11. Truppenkunde.
d) Kur-Brandenburgische und Preußische Heeresgesehe.
8 87.
Die oberste Leitung sämtlicher Militärangelegen-
heiten, nicht nur die des Intendanturwesens war 1604 dem Ge-
heimen Rate übertragen worden ?).
„Cum tempore pacis de bello cogitandum Sollen vnsre geheime Räth
mit zuhiehung vnserer bestalten Obersten vnd krieges verstendigen mit vleiß exr-
wegenn, Was disfalls vnsre nottdurft erfordertt, Sonderlich aber mit daran sein,
damit vnsre Vestungen bei nötigem baw, munition, Profiandt vnd ander not-
wendigkeit der gebuer erhalten vnd vorsehen, die Musterungen vnd anders mehr,
so zur defension vnd vorsicherung vnserer Landte dienlich, vortgestellet werden.“
Im Jahre 1630 wurden die Kriegssachen „sonderbar darzu
verordneten Räthen“ übertragen.
Dieser Kriegsrat bestand aus dem Vizekanzler als Vorsigenden, zwei Geh.
Räten und dem Amt8hauptmanne des Mühlenhofes zu Cölln a. d. S. Unter
dem Schwarzenbergischen Regimente verfiel er und der Gr. Kurfürst löste ihn auf.
An Stelle dieses Kollegiums trat 1651 eine Abteilung des
Geheimen Rates unter dem Grafen Waldek; doch gewann in der
Folge das Generalkommissariat, welches für die Verpflegung zu
sorgen hatte und eigentlich dem Generalfeldmarschall untergeordnet
war, eine unabhängigere Stellung.
8 88.
Hinsichtlih der Heeres8aufbringung stand Brandenburg
gegen die meisten Territorien anfangs des 17. Ihdts. insofern zurüc,
als die Ansätze zum stehenden Heere hier ganz besonders gering und
schwach waren.
Es bestand das Institut der Lehnpferde, durch das die Inhaber von
Lehen verpflichtet waren, je nach der Größe derselben einen oder mehrere gut-
gerüstete Reiter zu dreimonatlichem Dienste zu stellen, und die Einrichtung des
Lande8auSsschusses, welche Städter wie Landleute je nach Bedürfnis zur
Mannschaft8gestellung verpflichtete: etwa zum Aufgebot des 20. Mannes, um
dem LandeSherrn zu dienen, oder des 5. Manne8, um den heimischen Kreis zu
de>en, oder, im äußersten Notfall auch wohl aller Mann als Landsturm. =<
Daneben wurden in Kriegs8gefahr die Förster und Jäger zusammengezogen, um
al8 Leibwache der Lande8herrschaft oder als Kolonnenjäger zu dienen ?). +3
Die ersten Erlasse, welche hinsichtlich der HeereSaufbringung ers
gingen, haben daher auch lediglich die Lehnsfolge und das Landes-
1) Bornhak: Gesch. de8 preuß. Verwaltungsrechtes. I. (Berlin 1884.)
2) De 'Homme de Courbiere: Gesch. der brandenba.-preuß. Heere8verfassung (Berlin 1852)