Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

1070 Des XVII. Jahrhunderts erste Hälfte. T11. Truppenkunde. 
d) Kur-Brandenburgische und Preußische Heeresgesehe. 
8 87. 
Die oberste Leitung sämtlicher Militärangelegen- 
heiten, nicht nur die des Intendanturwesens war 1604 dem Ge- 
heimen Rate übertragen worden ?). 
„Cum tempore pacis de bello cogitandum Sollen vnsre geheime Räth 
mit zuhiehung vnserer bestalten Obersten vnd krieges verstendigen mit vleiß exr- 
wegenn, Was disfalls vnsre nottdurft erfordertt, Sonderlich aber mit daran sein, 
damit vnsre Vestungen bei nötigem baw, munition, Profiandt vnd ander not- 
wendigkeit der gebuer erhalten vnd vorsehen, die Musterungen vnd anders mehr, 
so zur defension vnd vorsicherung vnserer Landte dienlich, vortgestellet werden.“ 
Im Jahre 1630 wurden die Kriegssachen „sonderbar darzu 
verordneten Räthen“ übertragen. 
Dieser Kriegsrat bestand aus dem Vizekanzler als Vorsigenden, zwei Geh. 
Räten und dem Amt8hauptmanne des Mühlenhofes zu Cölln a. d. S. Unter 
dem Schwarzenbergischen Regimente verfiel er und der Gr. Kurfürst löste ihn auf. 
An Stelle dieses Kollegiums trat 1651 eine Abteilung des 
Geheimen Rates unter dem Grafen Waldek; doch gewann in der 
Folge das Generalkommissariat, welches für die Verpflegung zu 
sorgen hatte und eigentlich dem Generalfeldmarschall untergeordnet 
war, eine unabhängigere Stellung. 
8 88. 
Hinsichtlih der Heeres8aufbringung stand Brandenburg 
gegen die meisten Territorien anfangs des 17. Ihdts. insofern zurüc, 
als die Ansätze zum stehenden Heere hier ganz besonders gering und 
schwach waren. 
Es bestand das Institut der Lehnpferde, durch das die Inhaber von 
Lehen verpflichtet waren, je nach der Größe derselben einen oder mehrere gut- 
gerüstete Reiter zu dreimonatlichem Dienste zu stellen, und die Einrichtung des 
Lande8auSsschusses, welche Städter wie Landleute je nach Bedürfnis zur 
Mannschaft8gestellung verpflichtete: etwa zum Aufgebot des 20. Mannes, um 
dem LandeSherrn zu dienen, oder des 5. Manne8, um den heimischen Kreis zu 
de>en, oder, im äußersten Notfall auch wohl aller Mann als Landsturm. =< 
Daneben wurden in Kriegs8gefahr die Förster und Jäger zusammengezogen, um 
al8 Leibwache der Lande8herrschaft oder als Kolonnenjäger zu dienen ?). +3 
Die ersten Erlasse, welche hinsichtlich der HeereSaufbringung ers 
gingen, haben daher auch lediglich die Lehnsfolge und das Landes- 
1) Bornhak: Gesch. de8 preuß. Verwaltungsrechtes. I. (Berlin 1884.) 
2) De 'Homme de Courbiere: Gesch. der brandenba.-preuß. Heere8verfassung (Berlin 1852)
	        
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