Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

5. e. Kurpfälzische HeereSgeseße. 1077 
etwas entfernen; oder gehts Einem oder Mehreren ungleich darüber, also, daß 
er oder sie mit Schlägen abgewiesen würden, sollen sie es niemanden als Jhnen 
(den Prälaten, Rittern, Amtleuten u. s. w.) klagen. -- Wir wollen auch gar nicht, 
daß sie zu offt oder zu viele sich an einen Ort zu kommen gewöhnen und also 
die Armuth des Orts gar aussaugen ; sondern sobald sie in ein Dorff kommen, 
sollen sie, wie gemeldet, ihre Kundschafft aufweisen, und weil selten oder nimmer 
ein Dorff zu finden, da nicht jemand wäre, der schreiben könne, so soll an einem 
jeden Orte die Namen derer, so zu diesem Mahle gegardet, wie auch der Tag, 
an welchem sie gegardet, aufgezeichnet und hinterleget werden.“ =- Drei Jahre 
später wurde dies von der Not gebotene Edikt fast wörtlich erneuert, doch mit 
dem Zusaße, allen nicht zum Garden berechtigten Knechten mit allen Mitteln 
entgegenzutreten und nötigenfalls durch die Sturmglocken selbst benachbarte Dörfer 
zur Abwehr von Erpressungen aufzubieten. Von diesem Edikte wurde in der 
Folge seitens der erbitterten Bauern ein grausamer Gebrauch gemacht, zumal es 
den Saß enthielt: „Würden auch darüber einer oder mehrere Soldaten auf dem 
Plaße bleiben, haben sie e3 niemandem, als ihnen selbst zu danken.“ Natürlich 
vergalten die Kriegsknechte dergleichen redlich, und so entstand ein dauernder, 
kleiner Krieg zwischen den Bauern und den Gardenbrüdern, der erst -erlosch, seit 
die Einführung der Accise es gestattete, die Besoldung der stehenden Truppen 
regelrecht zu ordnen. Doch blieb auch hierbei die Besorgung von Quartier und 
Futter, wie überall, Sache der Gemeinden. 
e) Kurpfälzische Heeresgesjeße. 
8:90, 
Das Augenmerk des Kurfürsten Friedrich's V. von der Pfalz, 
dem Johann von Nassau helfend zur Seite stand [S. 911], war ganz 
vorzug3weise auf das Landesausschußwesen gerichtet ; auf dies bezie- 
hen sich daher auch die unter ihm ergangenen Vorschriften: !) 
„Ordnung auffm Ordinary scheubenschiessen in der oberen Churfstl. 
Pfalt in Bayern.“ 1600. -- Diese Schüßenordnung hat der Statthalter Fürst 
Christian von Anhalt erlassen. Jedes Fähnlein schoß jährlich sechömal nach der 
Scheibe, wobei jeder Schüt drei Schuß tat; es waren Schießpreise ausgeseßt und 
wurden Schießlisten geführt. 
„Articulsöbrief, wie sich der oberen Churf. Pfalz ausgeschossene Unter- 
thanen und Büchsenmeister verhalten sollen.“ 
Ein vollständiges Ämterbuch von 1618 liegt vor in dem Liber 
officiorum Friderici Quinti. (Großherzogl. General-Landes- 
archiv zu Karlsruhe. Copialbuch 10. 573.) 
1) Heilmann: Kriegsgesch. von Bayern, Pfalz u. |. w. (München 1868.) 
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