Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

1080 Des XVI. Jahrhunderts erste Hälfte. TI1. Truppenkunde. 
Auffallend groß ist die Zahl der Reglements. 
Um die Wende der Jahre 1600 und 1601 erging ein jol<es für den | 
Ausschuß, welches die einfachsten Übungen der Waffenhandhabung vorschreibt). : 
Im Jahre 1602 erfolgten nähere Bestimmungen über den Gang der Aus- aud 
bildung*). Vom 3. August 1609 datiert ein interessanter Befehl über die Ein- 
richtung des Sheibenschießens8*): Den ganzen Sommer durc< soll auf allen 
Zielstätten an Sonn- und Feiertagen abwechselnd mit den Feuer- oder Shwamm- 
schlössern und mit den Lunten geschossen werden. Niemand, der unter 40 Jahre 
alt, darf als Bürger aufgenommen werden, wenn er nicht das Zeugnis besizt, 
daß er bei einer Hauptmannschaft das Scießen mit dem Luntenrohr gelernt habe. 
Die Jagd soll nicht mehr mit Zielbüchsen, sondern soldatisch mit dem Luntenrohr 
ausgeübt werden. Jeder Stadt und jedem Markt sind aus den fürstl. Zeughäusern 
unentgeldlich sechs Rohre zur Übung abzugeben ; die Munition ist von den Haupt- 
mannschaften billig zu verkaufen. „Sc<üßenvortel“ (Preise) wurden anfangs rent- 
amtweise, später fähnleinweise bewilligt. 
8 93. 
Auch die Verpflegungsvorsc<hriften beschäftigen sich an- 
fangs besonders mit dem LandeSausschusse. 
Am 3. Dezember 1610 erging eine Vorschrift über die Löhnung 
des Aufgebot3*). Beim Fußvolk erhält täglich: der Hauptmann 3, der 
Fähnrich 1 Gulden, der Lieutenant 40, der Feldwebel 30, jeder gemeine Befehls- 1 
haber 15, jeder Soldat 8 Kreuzer, bei der Reiterei der Rittmeister 5, der ; 
Lieutenant 3, der Fähnrich 2!/2, der Wachtmeister 2, der Quartiermeister 1%, En 
einer vom Adel ohne Befehl 1 Gulden, 6 Kr. (ohne Anspruch auf Futter, Heu feather 
und Stroh), ein Korporal 40, ein gemeiner Reiter 36 Kreuzer. "ie 
Die regelmäßige Verpflegung wurde vom Kriegözahlamt und vom Proviant- 1m 
amt, die Einquartierung auf den Märschen vom Generalquartiermeisteramt besorgt. 
Anscheinend i. J. 1619 erging eine Instruktion für den Generalquartier- mn 
meister (Münc. Hof- u. Statsbibl. cod. bav. 1938). „Ein Prinzipalstück ist, in 
daß man die Völ>er wohl, ja dergestalt logire, daß sie die Lebensmittel haben mg 
und sich auff jeden Alarm bald conjugiren können, wozu erfordert wird, daß ein 0 01 
guter, vorsichtiger, arbeitsamer und uneigennüßiger Generalquartiermeister nebst Nehe 
1 oder 2 Lieutenant8 vorhanden sind. Hiebei ist u. A. dahin zu sehen, daß die 9 
Artillerie= und andere Pferde mit vielfältigem weitem vergeblichen Hin- und Her- 
jagen nicht muthwillig zu Sc<handen geritten werden dürfen. Die Schiffbrücen 
sind vorab nicht außer Acht zu lassen.“ Die Betonung der Uneigennüßigkeit des 
Quartiermeister3 erinnert daran, daß es nicht selten vorkam, daß ein solcher 
Offizier sich von den betroffenen Ortschaften mit einer Summe Geldes abfinden 
ließ und dann die Truppen in mehr entlegene Städte oder Dörfer verlegte. 
Dies nannte man „Quartierverbrennen. 3) 
HaHeilmann u. Würdinger a. a. O. 2?) Heilmann a. a. O. 3) Ebda. 
3" Wür dinger a. a. O. Etwa3 höher sind die Sätze von 1646; vgl. Münich a. a. O, 
53 Münic a, a, O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.