Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

3. a. Reichsgeseßliche Bestimmungen. 1303 
Möglichkeit gegeben hatte, noch während des andauernden Krieges die 
Friedensverhandlungen zu beginnen und troß der vielen Verlezungen 
der Reich8grundgeseze, doch das gemeinsame Weiterleben der Nation 
wieder an die Vergangenheit anzuknüpfen. Von besonderer Wichtigkeit 
erscheint in dieser Hinsicht die Wiederaufnahme der Reichstagsver- 
sammlungen. Ferdinand Il. hatte während seiner ganzen Regierungs- 
zeit keine einzige gehalten, sondern nur Kurfürstentage, deren Mehrheit 
ihm gewiß war, und schon dieser Umstand beweist, daß die Reichs- 
friegSverfassung damals wirklich suspendiert war. Nun endlich trat 
im Juni 1653 wieder ein Reichstag zu Regensburg zusammen 
und zog im März 1654 auch die Regelung der Reichskriegsverfassung 
vor jein Forum. -- Die meisten Stände, vor allen die protestantischen, 
waren natürlich nach den Erfahrungen des 30jährigen Krieges nicht 
gewillt, die militärische Macht des Kaisers zu stärken ; sie traten viel 
mehr für den Grundsatz der „KreisSrüstungen“ ein. Man schlug vor, 
daß jeder Kreis plus, minus 5000 Mann geworben Volk stetig halte; 
aber zu Beschlüssen kam es in dieser Hinsicht nicht; unter den 
jc<webend bleibenden Hauptfragen, zu deren Regelung man eine 
Deputation einsezte, war auch die von einem militi perpetuo in 
Germania alendo. -- Das vorläufige Ergebnis, der sog. „jüngste 
Reichstags8abschied“ von 16541), enthielt jedoch mehrere für die 
Kriegsverfassung des Reiches überaus wichtige Bestimmungen. Zunächst 
fommt in diejer Hinsicht der 8 178 in Betracht, durch welchen tat- 
jächlich die Föderation Grundlage der Reichsfkriegsver- 
fassung wurde. 
E3 sollte nämlich die durchaus auf der KreiSverfassung beruhende 
ExekutionSordnung v. J. 1555 [S. 764] nebst den Verbesserungen der Folge- 
zeit mit starker Hand unverzüglich zu Werk gestellt und als eine unfehlbar rechte 
Richtschnur in allen und jeden Punkten von männiglich festgehalten werden. Zu 
dessen mehreren Versicherung sollten in allen Kreisen die Ämter der Obersten, der 
Nach- und Zu-Geordneten ungesäumt besezt werden , auf das längste vom dato 
des Reichöabschiede3 (17. Mai 1654) bis zum 1. September. 
Dann aber gab 8 180 den einzelnen Reichsständen die lang- 
erwünschte Handhabe zur Aufrichtung stehender Truppen- 
förper, indem er den folgenschweren Grundsatz aussprach, daß die 
1) Der Abschied führt die Bezeichnung »recessus Imperii novisgimus«, weil überhaupt kein 
anderer mehr erlassen wurde; denn an Stelle der Abschiede traten, al3 der Reich3tag (seit 1663) be- 
ständig in Regen3burg tagte, einfach „Beschlüsse“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.