1332 Des XVI Jahrhunderts zweite Hälfte. I11. Heer- und Truppenkunde.
mit derem Exercitio und Formirung der Bataillons als
auch mit Beurlaubung der Officiers gehalten haben wollen.“ 1683.9
Landgraf Carls zu Hessen-Cassel Duell-Edict 1684?) und
desselben Articuls-Brieff vor dero Miliz. 1689.*)
Reglement vor Carlen, Land-Graffen zu Hessen, auff den
Beinen habende Infanterie. d. d. Cassel, 24. Aug. 1698. (Kgl.
Bibl. 3. Dresden. WFpt. C. 69, no. 7.) Gedruckt: Cassel 1698.
Am 1. November 1679 erging eine „Service-Ordnung für
die hohen, Ober- und Unter-Offiziere samt den Stabspersonen zu roß
und fuß biß auf den Trompeter.“*)
Gemeine und Tamburs sollten nichts haben. Der Oberst empfing 10 Tlx.,
Oberst.=Lt8. und Oberstwachtmeister 4 T., Rittmeister 3 T. Servis.
Eine gedruckte Service-Ordnung erschien am 1. Januar 1684.
Sie betrisst die für die einquartierten /Y fer de an Stroh, Heu, Heer-
ling u. ]. w. Zu leistenden Lieferungen. *)
Vier Jahre später erging eine Sonder-Vorschrift „wie die in der
Wetterau und angrenzenden Gegenden in Winterquartieren
stehende Miliz“ zu verpflegen sei. (31. Oct. 1689.)*)
Am 31. Oktober 1692 erfolgte eine Fourage-Ordonance für
die Artilleriepferde. ") ze.
Im Druc erschien am 6. Januar 1698 eine Ordonance wegen Meß 1.
der Services des Fußvolks und der Reiterei. s) Ein Jahr später ie
gab der Landgraf ein Reglement wegen der Montirung. ur
In Thüringen ragt Sachsen-Gotha hervor durch die Sorg-
falt, welche es den geseßlichen Einrichtungen seines Heerwesens zu-
wendete.
Herzog Ernst der Fromme erließ 1646 ein Duellmandat.)
Am 31. Mai 1673 gab er eine Verordnung wegen Einquartierung.)
I. I. 1677 erschien Herzog Friedrichs 1]. „Verordnun 3, wornach dero
Soldateska zu Roß und Fuß wie auch sämbtliche Unterthanen der Fürstenthümer
Gotha, Altenburg und Coburg sowohl in den Quartieren als Marschen
innerhalb Landes sich unterthänigst zu achten “11)
Herzog Friedrich IT. stellte 1699 die Puncte auf, „wornach sich die im
Lande stehende Gothaische Milit zu Roß und Fuß, sowohl Offizirer als Gemeine,
!) Arc<hiv-Bibliothek zu Marburg. (B. 67.) Abdruck im I. Teile der Sammlung Hess. Ver»
ordnungen. (Cassel 1767.)
2) u. 3) Lünig a. a. O. 4) bis 8) Vgl. Hofmann a. a. O. 9) Lünig a. a. O.
10) Abdru> in Beyeri Juris militaris prudentia (Lib. 11, tit. 7). Vgl. Laurentii
Abhandlung von den Kriegs8gerichten (Altenburg 1757.) 11) Lünia a. a O.