den bestehenden Tatsachen Rechnung trägt. So wie früher das
ganze Ingenieurwesen in einzelne Gebiete gespalten wurde,
muß man an Hand sorgsamer überlegungen auch auf dem Ge
biet des Bauingenieurwesens eine organische Spaltun g vor⸗
nehmen, und zwar so, daß der Bauingenieur troßdem nicht den
Einblick und das Verständnis für die anderen Teilgebiele ver—
liert. Freilich soweit, daß er auf jedem beliebigen Teilgebiet
ohne weiteres einsatzfähig wird, wird man nur in Ausnahme⸗
fällen und durch Son dermaßnahmen kommen bei denen,
die im folgenden unter der Bezeichnung „Ingenieur—
stäbler“ ängeführt werden. Bei der größeten Menge aber
muß man den Wahn, daß jeder auf jedem Teilgebiet dessen
Fragen und Aufgaben selbst zu bearbeiten in der Lage sei,
bewußt unterbinden. Anstatt dessen läßt sich erreichen, n
allgemein der Gesichtskreis geweitel wird und da
der Nachwuchs wieder zu studieren vermag.
V
Nach welchen Grundsätzen und auf welche Ziele hin hat sich die
neue Ordnung der Vorbildung im Bauingenieurwesen
auszurichten?
Wie aus den vorstehenden Darlegungen hervorgeht, war
zwar die Unhaltbarkeit des bisherigen Studienbettebes im
Bauingenieurwesen hinreichend bekannt. Indessen wurde das
zielbewußte Beschreiten neuer Wege durch mancherlei Zwiespalt
der Ansichten gehemmt, besonders durch die Verschiedenheit der
Meinungen, oͤb man zwecks Beibehaltung des allen Grund—
satzes der gleichmäßigen Vorbildung auf sämtlichen Teilgebieten
die Studiendauer beträchtlich verlängern oder ob man diesen
Grundsatz fallen lassen solle. Dieser Zwiespalt ist beseitigt,
wenn der Erlaß einer Herabsetzung der Studienzeit auf
7 Semester zur Durchführung kommt. Bamil wäre das Ideal
der gleichmäßigen Vorbildung, das bisher schon bei einem
Studium von 8 (meist 10 bis 12) Semestern praktisch nicht
mehr aufrechtzuerhalten war, auch offiziell erledigt.
Denn man darf nicht eiwa sagen: Der Sludent könne ja
gus eigenem Willen länger auf der Hochschule bleiben.
Man brauche also nur äußerslich das bisherige Maß der
angesetzten Vorlesungs-— und Übungsstunden entsprechend
zusammenzudrängen, könne im übrigen aber so ziemlich aͤlles
beim alten lassen. Es wäre zwar in der Tat nicht zu verant—
worten, den Studenten etwa nach 7 Semestern zu zwinge
seine Prüfung abzulegen. Aber die Hochschule hat die Pflicht,
alles so einzurichten, daß nor maler w eise die Vorbildung
in der angesetzten Studienzeit auch wirklich abgeschlossen sein
kann. Wenn jedoch die bisherigen Ansprüche sogar in 8 oder
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