Full text: Bekämpfung der Nachwuchsnöte im Bauingenieurwesen durch Änderung der Studienordnung

den bestehenden Tatsachen Rechnung trägt. So wie früher das 
ganze Ingenieurwesen in einzelne Gebiete gespalten wurde, 
muß man an Hand sorgsamer überlegungen auch auf dem Ge 
biet des Bauingenieurwesens eine organische Spaltun g vor⸗ 
nehmen, und zwar so, daß der Bauingenieur troßdem nicht den 
Einblick und das Verständnis für die anderen Teilgebiele ver— 
liert. Freilich soweit, daß er auf jedem beliebigen Teilgebiet 
ohne weiteres einsatzfähig wird, wird man nur in Ausnahme⸗ 
fällen und durch Son dermaßnahmen kommen bei denen, 
die im folgenden unter der Bezeichnung „Ingenieur— 
stäbler“ ängeführt werden. Bei der größeten Menge aber 
muß man den Wahn, daß jeder auf jedem Teilgebiet dessen 
Fragen und Aufgaben selbst zu bearbeiten in der Lage sei, 
bewußt unterbinden. Anstatt dessen läßt sich erreichen, n 
allgemein der Gesichtskreis geweitel wird und da 
der Nachwuchs wieder zu studieren vermag. 
V 
Nach welchen Grundsätzen und auf welche Ziele hin hat sich die 
neue Ordnung der Vorbildung im Bauingenieurwesen 
auszurichten? 
Wie aus den vorstehenden Darlegungen hervorgeht, war 
zwar die Unhaltbarkeit des bisherigen Studienbettebes im 
Bauingenieurwesen hinreichend bekannt. Indessen wurde das 
zielbewußte Beschreiten neuer Wege durch mancherlei Zwiespalt 
der Ansichten gehemmt, besonders durch die Verschiedenheit der 
Meinungen, oͤb man zwecks Beibehaltung des allen Grund— 
satzes der gleichmäßigen Vorbildung auf sämtlichen Teilgebieten 
die Studiendauer beträchtlich verlängern oder ob man diesen 
Grundsatz fallen lassen solle. Dieser Zwiespalt ist beseitigt, 
wenn der Erlaß einer Herabsetzung der Studienzeit auf 
7 Semester zur Durchführung kommt. Bamil wäre das Ideal 
der gleichmäßigen Vorbildung, das bisher schon bei einem 
Studium von 8 (meist 10 bis 12) Semestern praktisch nicht 
mehr aufrechtzuerhalten war, auch offiziell erledigt. 
Denn man darf nicht eiwa sagen: Der Sludent könne ja 
gus eigenem Willen länger auf der Hochschule bleiben. 
Man brauche also nur äußerslich das bisherige Maß der 
angesetzten Vorlesungs-— und Übungsstunden entsprechend 
zusammenzudrängen, könne im übrigen aber so ziemlich aͤlles 
beim alten lassen. Es wäre zwar in der Tat nicht zu verant— 
worten, den Studenten etwa nach 7 Semestern zu zwinge 
seine Prüfung abzulegen. Aber die Hochschule hat die Pflicht, 
alles so einzurichten, daß nor maler w eise die Vorbildung 
in der angesetzten Studienzeit auch wirklich abgeschlossen sein 
kann. Wenn jedoch die bisherigen Ansprüche sogar in 8 oder 
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