IL. Römische Rechtsgeschihte D Milarbelen 31
seine Zeit aber eine klassische Lesstung war und willkürlicher Tert⸗
behandlung ein für allemal ein Ende bereitet hat. Auf dieser Grund—
lage beruht dann wieder die kritische Gajusausgabe, die von Krüger
ind Studemund 1877 veröffentlicht wurde, auf abermals ergänzender,
pemlichster Handschriftvergleichung und auf eingehenden Erwägungen
beider Herausgeber die zweite Ausgabe von 1884, während die späteren
Ausgaben nach Studemunds frühem Tode (8. August 1889) won
drüger allein fortgeführt sind. — Diese Ausgaben bilden zugleich den
rsten Band des Sammelwerkes, das sich als Schulausgabe der vor—
justinianischen Rechtsbücher, besorgt von Krüger, Mommsen und
tudemund, bezeichnet. Davon ist der zweite Band (1878) ganz
von Krüger gearbeitet, der dritte und letzte Band (1890) euthãlt
ommsens Ausgabe der Fragmenta Vaticana und der Mosai—
arum et Romanarum legum Collatio, daneben aber wieder als
Werke Krügers die Consultatio veteris iurisconsulti und was
ich von den Codices Gregorianus und Hermogenianus moch
geben läßt. 4
Mit diesen Leistungen ist der ganze Umfang unserer römischen
stechtsgeschichte durchmessen, bis auf die beiden äußersten Glieder des
lnfangs und des Eudes, die zwölf Tafeln und die Novellen Justinians.
Die Bearbeitung dieser beiden Materien bildet denn aber auch zugleich
Anfang und Ende der Tätigkeit von Rudolf Schölls). Das philo—
logische Wirken dieses Gelehrten ist dauernd bedingt durch den juristi—
schen Sinn und durch die juristischen Interessen, die er, während eines
Bonner Studienaufenthaltes, durch Böcking gewonnen hatte. So war,
die Bonner Preisaufgabe, in der Ritschl eine Bearbeitung des Zwölf—
afelgesetzes verlangte, wie für ihn gestellt und ist denn auch von ihm
in musterhafter Weise gelöst worden. Die daraus hetvorgegangene
Dissertation von 186664) hildet, wie Philologen und Juristen gleich—
äßig anerkennen, das Beste, was auf diesem Gebiete geleistet worden
ist. Und so war es denn auch wieder Schöll, der, inzwischen haupt—
sächlich zum Hellenisten geworden?), die Bearbeitung der Novellen
1 ls des dritten Bandes für das Mommsensche corpus iuris civilis
⸗ übernommen hat. An die Ausführung dieser Aufgabe seit 1872 ernst—
icher herangetreten, hat er sie dennoch nicht zu Ende gebracht, sondern
727 dem ersten 18 erschienenen Hefte nur noch ihrer drei folgen lassen
önnen, ohne die geplanten Prolegomena. Den Abschluß hat dann
r jelmehr erst Wilhelm Kroll 188 erreicht, einschließlich einer Präfatio.
andsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft. I. Text.
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