SELBSTDISPENSATION. 217
Dass wenigstens die angestrebte Verbilligung der verordneten landläufigsten Thier-
heilmittel durch die Abgabe Seitens der Thierärzte, die dabei ohne beschränkende
Taxe und ohne Controle vorgehen, wirklich gewährleistet sei, haben neuere ver-
gleichende Untersuchungen in begründete Zweifel gezogen.
Noch weniger auf der Höhe der Zeit aber, als Medieinalgesetzgebungen, welche
5. mittelst des Selbstdispensirens von Seiten der Thierärzte durchlöchert erscheinen,
ya Foren stehen diejenigen, ‚welche den allgemeinen staatsmedieinischen Grundsatz: „Heil-
hen, Not mittel Sollen lediglich in den dazu bestimmten Apotheken bereitet und abgegeben
her Kranken. werden „ der Zudringlichkeit zum Opfer gebracht haben, mittelst deren sich die
ed die Aero Homöopathie ihre Ausnahmegesetzgebung zu erkämpfen gewusst hat. Die
eichte. it gesetzliche Lage der letzteren ist unter Hom öopathie (Bd, V, pag. 262) ge-
in Üieeender schildert , daselbst auch die Entstehungsgeschichte des Uebels ‚berührt und in
A Gutdünken dem Artikel Isopathie (Bd. V, pag. 522) die matte Vertheidigung beleuchtet
ud ie worden, welche die sehr interessirten Vorkämpfer des Unwesens von Zeit zu Zeit
Neksfal oder in Scene setzen, und welche auf dem Manöver beruht, in Apotheken nicht
Fanart existirende Dinge unter fingirten Namen zu fordern und zu triumphiren, wenn ein
% ie Lehrling oder Gehilfe sich zur Substitution durch ein indifferentes Mittel verleiten
Pi fh lässt, Weder die Möglichkeit derartiger provoeirter Uebertretungen, noch die
ak (neuerdings wohl kaum noch wiederholte) Unwahrheit, dass die homöopathischen
N Mittel ausschliesslich bei den sich mit ihnen befassenden Aerzten zu haben seien,
Pag kann diese Form des Selbstdispensirens begründen. Würden sich die Zubereitungs-
vi diese weisen jener Mittel auf Methoden stützen, statt auf Willkürlichkeit und Nonsens,
Hi Nichst hinge der Bedarf statt vom rein persönlichen Nimbus von inneren, regelmässig
\. Auch dar wirkenden Ursachen ab, so wäre die homöopathische Pharmakopöe wie das dazu
9 rk, gehörige Revisionswesen in den Apotheken leicht durchzuführen. Dann aber fiele
Ye Revision allerdings für die jetzt damit äusserst Zufriedenen jener luerative Zwischenhandel
gen die ärt- mit wirklichen oder imaginären Arzneimitteln fort, der deshalb so verwerflich
ANSEMESSENG und so gefährlich ist, weil dieser in Form des Selbstdispensirrechts geduldete
el allen Schacher niemals einer wirklichen Controle unterzogen werden kann,
Sachäruek N Zweifellos würde der durch besondere Combinationen ermöglichten Ausnahme-
ngeschrn” gesetzgebung von rein praktischer Seite längst näher getreten worden sein, wenn
A von richterlicher Seite und vom Standpunkt der Criminalstatistik nicht die Homöo-
en Dispenair- pathie stets als ein wenig schädliches oder gefährliches Nichts angesehen worden
nn wäre. Jedoch reift, je häufiger die Homöopathie zu wirklichen Arzneien zu greifen
Lies SaDen RUF wagt, eine neue Beurtheilung der Sachlage, sowohl für diese, wie_für sämmtliche
hierärzten Formen des Selbstdispensirens allmälig heran,
äningen. Im Die juristischen Anschauungen neuester Vergangenheit stimmen darin mit den
gesaet: 7 Verwaltungsgrundsätzen völlig überein, dass durch die Strafbestimmungen, welche
Schwarzburg: gegen den Verkehr mit nicht freigegebenen Mitteln festgesetzt sind, vor Allem
wen 1, md Eins erreicht werden soll: die fraglichen Medieamente nur in gutem Zustande
6 gewährt: N und in geeigneten, der Gesundheit und dem Leben unnachtheiligen Dosen und
INseh WEI md Zubereitungen abzugeben. „Deswegen haben die Apotheker,“ so führt ein maass-
g. ihrer Hans- gebendes Urtheil des braunschweigischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni, resp.
as Recht ZU 3. November 1888 aus, „Prüfungen abzulegen und unterliegen die Apotheken
. einer fortgesetzten sorgfältigen Controle.‘“ Bricht sich neben dieser Ueberzeugung
af die Öreeien noch diejenige einerseits in die breiten Schichten der arzneikaufenden Bevölkerung,
vehören, Liegt andererseits in maassgebende Kreise Bahn, dass jene patriarchalischen Nothbehelfe,
Begründunge® welche in der Selbstdispensirbefugniss der Landärzte und Veterinäre liegen, durch
h „der Zweck gehörige Benutzung der modernen Verkehrseinrichtungen und eine vorsorglichere
‚lebens al“ Vermehrung der Apotheken völlig zu ersetzen sind, und dass das homöopathische
„oder 200), Dispensirrecht unter Umständen wie ein Caperbrief ausgebeutet werden kann, so
\rnele dürfte die Möglichkeit einer völlig durchgeführten, gerechten Arbeitstheilung in
a eine nicht allzu weite Ferne gerückt erscheinen, der Begriff des „Selbstdispensirens“
% völlig erlöschen. Wernich,