Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

Kalveram Bankbetriebslehre 17 
ten von 3. Gliederung nach der Stellung zum Gewinn 
ıypothe- a) Freie ertragswirtschaftliche Bankbeiriebe, die durch Gewährung von 
e Hypo- Diensten gegen Entgelt unter Beachtung der Belange der Gesamtwirt- 
N PDT alen schaft eine Rente erzielen wollen. Zu diesen marktwirtschaftlichen Kre- 
er ditinstituten rechnen die allgemeinen Kreditbanken und die Privatban- 
OT Den kiers. Ihr Erfolgsstreben ist richtunggebend für Innenorganisation 
NS oder (Konzentration, Dezentralisation, Abteilungsgliederung, Mechanisie- 
°schäfte, rung) und für die Auswahl ihrer Geschäfte und Kunden. Ihre Geschäfts- 
ng der tätigkeit ist beschränkt durch das Verbot der Notenausgabe und durch 
die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes. Die freien, erwerbswirt- 
;utschen schaftlich orientierten Hypothekenbanken, welche das Grundkredit- 
tut, die geschäft pflegen, sind zudem starken gesetzlichen Bindungen durch 
WwEeN18eE das Hypothekenbankgesetz von 1899 unterworfen, um die Erfüllung 
ı Depo- ihrer wichtigen sozialen Aufgaben zu sichern. 
Gi b) Gemeinwirtschaftlich orientierte Kreditinstitute. Sie sollen gewisse 
Aufgaben.im Dienste der Gesamtheit oder bestimmter Berufsklassen 
erfüllen (Währungsschutz, Ausfuhrförderung, staatliche Kreditaktionen 
erzielen für bestimmte Landesteile oder Wirtschaftsgruppen, Förderung des 
czfristig Wohnungsbaus und der Bodenkultur usw.) und diesem Hauptzweck 
(uidität, das Streben nach Kostendeckung oder Gewinnerzielung unterordnen. 
ı Depo- Eine starke Betonung der Gemeinnützigkeit beobachten wir auch bei 
onaten) den übrigen öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und bei den Spar- 
‚en: ge- kassen. Der wichtigste Typus unter den gemeinnützigen Banken ist 
aftliche, die Notenbank; für Aufgaben, Art und Umfang ihrer Geschäfte sind 
em die Wohl und Interesse der Gesamtheit maßgebend. 
Da c) Genossenschaftlich orientierte Bankbetriebe. Das Streben nach Er- 
disk zielung. eines Reinertrages besteht auch hier, wird aber auf einem 
OB. anderen Wege verfolgt: Man will gewissen Erwerbs- und Haushalts- 
wirtschaften, deren Kreditbedarf bei den ertragswirtschaftlichen Ban- 
Jahren) ken keine genügende Befriedigung findet, die erforderlichen Bank- 
ir Zwi- leistungen sichern und diese wohlfeiler bieten als der freie Kredit- 
markt. In der Bilanz von Kreditgenossenschaften erscheint, abgesehen 
»n, also von Rücklagen zur inneren Stärkung, kein Reinertrag, weil dieser auf 
öffent- die einzelnen Umsatzakte aufgeteilt wird. Nur den Mitgliedern (Ge- 
j)anken, nossen) wird Kredit unter Anwendung der im übrigen Bankwesen 
nsban- üblichen Formen und Mittel zur Verfügung gestellt. Hebung der Wirt- 
‚ durch schaft ihrer Mitglieder ist der Hauptzweck dieser gewerblichen und 
ler als landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften, (Volksbanken, Spar- und 
den ist Darlehnskassen), Beamtengenossenschaften, Landschaften, Stadtschaf- 
tlichen ten usw. 
1 zahl- 4. Gliederung nach der Rechtsform 
ch. den a) Banken in der Form der Einzelfirma, der Personengesellschaft und 
d nach der Kommanditgesellschaft. Dies sind im wesentlichen die Rechtsformen 
36. {at der Privatbanken. 1933: 709 Firmen mit 128 Zweigstellen und 52 Agen- 
ht nur turen. 
erheb- b) Banken in der Form der GmbH. 1938 bestanden 30 Banken in dieser 
zängen Rechtsform, und zwar 8 Kreditbanken, meist von lokaler Bedeutung 
und 22 Sonderinstitute.
	        
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